Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1904. (36)

260 XIX. 
In tiefster Ehrfurcht legen wir diese Beschlüsse der Kammer vor dem Throne Euerer 
Königlichen Hoheit nieder. 
Karlsruhe, den 25. Juni 1904. 
Im Namen 
der untertänigst treugehorsamsten zweiten Kammer der Ständeversammlung. 
Der Präsident: 
Gönner. 
Die Sekretäre: 
Müller. 
Rohrhurst. 
Duffner. 
Köhler. 
Die erste Kammer tritt der vorstehenden ehrerbietigsten Adresse bei. 
Karlsruhe, den 28. Juni 1904. 
Im Namen 
der untertänigst treugehorsamsten ersten Kammer der Ständeversammlung. 
Der erste Vizepräsident: 
Graf von Bodman. 
Die Sekretäre: 
A. Freiherr von Rüdt. 
Graf von Hennin. 
Verordnung. 
Den Vollzug des Biersteuergesetzes betreffend. 
A. Die Verordnung vom 29. Juli 1896 (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 226) wird, 
wie folgt abgeändert: 
1. In § 6 tritt in Absatz 1 an Stelle des Wortes „Gesamtmalzverbrauch“ der 
Ausdruck: „Malzverbrauch" und in Absatz 2 an Stelle von: „für den zur An- 
wendung zu bringenden Steuersatz“ die Worte: „für die zur Anwendung zu 
bringenden Steuersätze". 
2. § 7 wird gestrichen. 
B. Die Verordnung vom 17 November 1896 (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 411) 
erleidet folgende Anderungen: 
1. In § 7 Absatz 1 sind die Worte „sowie der beanspruchte Satz der Steuerrück- 
vergütung“ und von „und die zur Ausfuhr bestimmte Sendung"“ bis zum Schlusse 
zu streichen. 
(Vom 16. Juli 1904.)
	        
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