Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1904. (36)

266 XX. 
Der Vorstand hat die erforderliche Zahl Ortsschätzer zu bestellen; die Bestellung der 
Ortsschätzer bedarf der Bestätigung des Bezirksamts. Die Entlassung derselben wegen unge- 
nügender Dienstleistung kann durch den Bezirksrat nach Anhören des Gemeinderats und des 
Vorstandes jederzeit erfolgen. 
Die Verwaltung der Anstalt unterliegt der Staatsaufsicht. 
Artikel 23 erhält folgenden Zusatz: 
i. für gepfändete Tiere, sobald die Pfändung zwei Wochen gedauert hat. 
Artikel 29 erhält folgende Fassung: 
Längstens im Februar jeden Jahres berechnet der Anstaltsvorstand den im verflossenen 
Jahr erwachsenen reinen Versicherungsaufwand sowie die Umlage, welche nach Maßgabe des 
Durchschnitts des in den beiden Jahresschauen festgestellten Besitzstandes und Versicherungs- 
wertes von den Viehbesitzern für das betreffende Jahr zu erheben ist. 
Hinsichtlich solcher Tiere, welche erst nach dem 1. Juli eines Jahres zur Einstellung 
gelangt oder welche vor dem 1. Juli aus der Versicherung ausgeschieden sind, wird bei Be- 
messung der Beitragsleistung nur die Hälfte des bei der Aufnahme= und bei der Jahresschau 
festgestellten Durchschnittsversicherungswertes zugrunde gelegt. 
Für die Tiere, welche nur einer Jahresschau oder welche keiner der regelmäßigen Jahres- 
schauen unterzogen wurden, tritt an Stelle der zweiten Jahresschau oder der Jahresschauen 
die Aufnahmeschau. 
Wurden Tiere in dem betreffenden Rechnungsjahr weder einer Jahres= noch einer Auf- 
nahmeschau unterzogen, so ist unter Berücksichtigung des Absatzes 2 für Bemessung der Beitrags- 
leistung der zuletzt festgestellte Versicherungswert des Vorjahres maßgebend. 
Der auf je 100 Mark Versicherungswert entfallende Umlagefuß ist den Anstaltsmitgliedern 
in geeigneter Weise bekannt zu geben. 
Artikel 48 erhält folgende Fassung: 
Wenn in einem Beitragsjahr die auf je 100 Mark Versicherungswert entfallende Verbands- 
umlage 20 Pfennig übersteigt, wird der überschießende Betrag aus der Staatskasse gedeckt. 
§ 2. 
Die Großherzogliche Regierung wird ermächtigt, den Text den Gesetzes vom 1 am 1800, 
die Versicherung der Rindviehbestände betreffend, mit den in diesem Gesetze beschlossenen 
Anderungen und Zusätzen zusammenzustellen und das Gesetz im Gesetzes= und Verordnungs- 
blatt zu verkünden. 
Gegeben zu St. Moritz, den 22. Juli 1904. 
Friedrich. 
Auf Seiner Königlichen Hoheit höchsten Befehl: 
Schwoerer. 
  
Schenkel.
	        
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