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Geset.
Die Versicherung der Rindviehbestände betreffend.
Erster Abschnitt.
Die Ortsviehverstcherungsanstalten.
Artikel 1.
Voraussetzungen der Errichtung; Umfang der Versicherung.
Der Gemeinderat kann mit Zustimmung der Rindviehbesitzer der Gemeinde und mit Ge-
nehmigung des Bezirksrats eine Ortsviehversicherungsanstalt errichten, in welcher das in der
Gemeinde dauernd eingestellte Rindvieh gegen die durch Umstehen oder Notschlachtung der Tiere
verursachten Verluste zu versichern ist.
In zusammengesetzten Gemeinden ist es zulässig, daß Ortsgemeinden mit Genehmigung
des Bezirksrats besondere Anstalten bilden.
Auch können durch übereinstimmenden Beschluß der betreffenden Gemeinderäte und mit
Genehmigung des Bezirksrats mehrere Gemeinden sich zum Zwecke der Errichtung einer
gemeinsamen Viehversicherungsanstalt vereinigen, wenn in jeder dieser Gemeinden die Mehrheit
der Viehbesitzer sich nach Maßgabe des Artikels 2 dieses Gesetzes für die Errichtung einer
Viehversicherungsanstalt ausgesprochen hat.
Artikel 2.
Zulässigkeit der Errichtung durch Mehrheitsbeschluß; Bildung von Ortsviehversicherungsvereinen.
Die Zustimmung der Viehbesitzer ist gegeben, wenn mehr als zwei Drittel der zur
Abstimmung erschienenen Besitzer von dauernd in der Gemeinde eingestelltem Rindvieh dem
Antrag auf Errichtung der Anstalt zustimmen.
Wenn sich bei der Abstimmung die in Absatz 1 verlangte Mehrheit zwar nicht ergibt,
aber innerhalb eines Monats nach der Abstimmungstagfahrt mindestens ein Drittel der Rindvieh-
besitzer der Gemeinde zum Zweck des Anschlusses an den Viehversicherungsverband einen Orts-
viehversicherungsverein mit freiwilligem Beitritt errichtet, so kann letzterer mit Genehmigung
des Ministeriums des Innern von der Verbandsleitung in den Verband aufgenommen werden.
Auf solche Vereine finden die für Orts sicherungsanstalten geltenden Bestimmungen dieses
Gesetzes und der auf Grund desselben erlassenen Vollzugsbestimmungen in vollem Umfang
Anwendung.
Artikel 3.
Rechtliche Natur der Versicherungsanstalten.
Die Ortsviehversicherungsanstalt kann unter ihrem Namen Rechte erwerben, Verbindlich-
keiten eingehen, vor Gericht klagen und verklagt werden. Für Verbindlichkeiten der Anstalt
haftet nur ihr Vermögen.