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Beschwerden sind spätestens drei Tage nach Beendigung der Auflegung oder spätestens
drei Tage nach der Eröffnung bei dem Anstaltsvorstand geltend zu machen.
lber solche Beschwerden entscheidet das Bezirksamt vorbehaltlich der Einsprache bei dem
Bezirksrat, dessen Entscheidung endgültig ist.
Artikel 16.
Anzeigepflicht der Viehbesitzer.
Die Viehbesitzer sind verpflichtet:
1. Krankheiten, Unfälle, Todesfälle und jede Notschlachtung der versicherten Tiere sobald
als tunlich,
2. die dauernde Einstellung von Rindvieh in der Gemeinde, die dauernde oder zwei
Tage übersteigende Entfernung versicherter Tiere aus der Gemeinde, sowie
3. die Veräußerung und den Erwerb eines versicherten Tieres
binnen drei Tagen dem Anstaltsvorstande anzuzeigen.
Artikel 17.
Erkennung von Ordnungsstrafen.
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen des Artikels 16 kann der Anstaltsvorstand
mit Ordnungsstrafen bis zum Betrage von 5 Mark ahnden, welche der Anstaltskasse zufließen.
Beschwerden gegen erkannte Strafen sind binnen drei Tagen zu erheben und werden von
dem Bezirksamt endgültig entschieden.
Artikel 18.
Tierärztliche Behandlung von Tieren.
Der Anstaltsvorstand, in dringenden Fällen der Vorsitzende desselben ist berechtigt, die
tierärztliche Behandlung eines versicherten Tieres auf Kosten der Anstalt anzuordnen.
Artikel 19.
Schlachtung von Tieren auf Anorduung des Vorstandes.
Erweisen sich Tiere einer schwer heilbaren oder unheilbaren Erkrankung verdächtig, so
kann durch den Anstaltsvorstand nach Einholung eines tierärztlichen Gutachtens die alsbaldige
Schlachtung des Tieres angeordnet werden (Notschlachtung).
Auch kann der Anstaltsvorstand im Interesse einer besseren Verwertung die Anordnung
treffen, daß das zur Notschlachtung bestimmte Tier im lebenden Zustande zum Zwecke
sofortiger Schlachtung veräußert werde. Dabei hat er sich in zuverlässiger Weise zu ver-
sichern, daß die Schlachtung des Tieres seitens des Käufers alsbald nach der Übernahme
oder nach Verbringung an den Bestimmungsort zur Ausführung gelangt.
Gesetzes= und Verordunngsblatt 1904.