Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1904. (36)

XX. 287 
Der Antrag auf Auflösung gilt als angenommen, wenn demselben in der Abstimmungs- 
tagfahrt mindestens die Hälfte der Viehbesitzer zustimmt. Nach erfolgter Abstimmung legt 
der Gemeinderat die Akten dem Bezirksamt vor, welches, falls bei der Prüfung Anstände 
sich nicht ergeben, dem Ministerium des Innern von der beschlossenen Auflösung Anzeige 
erstattet. 
Den Austritt hat der Anstaltsvorstand der Verbandsleitung mindestens 3 Monate vor 
Jahresschluß mitzuteilen. 
Il. Verwaltung der Ortspiehverstcherungsanstalt. Geltendmachung von 
Entschädigungsansprüchen. 
89. 
Geschäftsführung des Anstaltsvorstandes. 
Die Anstalt wird nach außen gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorstand vertreten. 
Bei Anträgen auf Anweisungen zur Leistung und Empfangnahme von Zahlungen ist die 
Ausfertigung außer von dem Vorsitzenden von einem weiteren Vorstandsmitglied mit zu 
unterzeichnen. 
Zur Beschlußfähigkeit des Vorstandes ist erforderlich, daß der Vorsitzende und die zwei 
Vorstandsmitglieder anwesend sind; der Vorstand faßt seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. 
Die Obliegenheiten des Vorstandes und der Ortsschätzer werden, soweit nicht diese 
Verordnung Bestimmung trifft, durch besondere Dienstweisungen geregelt. 
8 10. 
Anfstellung des Versicherungsverzeichnisses. 
Der Vorsitzende des Anstaltsvorstands weist die Ortsschätzer an, die versicherungspflichtigen 
Tiere und ihre Besitzer zu ermitteln, den Versicherungswert jedes einzelnen Tieres festzustellen, 
und das Ergebnis in dem durch die Dienstweisung näher vorgeschriebenen Verzeichnis (Handbuch) 
zu vermerken. Dabei kann nach dem Ermessen der Ortsschätzer die Aufnahme der Tiere und 
ihrer Besitzer straßenweise in der Aufeinanderfolge der Häuser oder in alphabetischer Reihenfolge 
der Besitzer erfolgen. 
§ 11. 
Prüfung der Arbeit der Ortsschätzer durch den Vorstand. 
Der Anstaltsvorstand unterwirft in ordentlicher Sitzung die von den Ortsschätzern vor- 
gelegte Arbeit einer Prüfung, insbesondere dahin, ob nicht Tiere von denselben ausgenommen 
sind, deren Ausschluß nach Artikel 9 und 12 des Gesetzes geboten ist, und ob Anlaß vorliegt,
	        
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