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den dauernden oder zeitweisen Ausschluß einzelner Viehbesitzer aus den in Artikel 8 angegebenen
Gründen bei dem Bezirksamt in Antrag zu bringen.
§ 12.
Auflegung des Verzeichnisses; Erledigung von Beschwerden.
Nach Abschluß der Prüfung veranlaßt der Anstaltsvorstand die Aufstellung des Versicherungs-
u ——verzeichaises nach Anlage III und legt sodann dasselbe auf dem Rathaus oder einem sonst
geeigneten Ort während 8 Tagen auf; gleichzeitig gibt er Ort und Zeit der Auflage in orts-
üblicher Weise mit dem Anfügen bekannt, daß Beschwerden während dieser Zeit und während
dreier Tage nachher von den Viehbesitzern bei dem Anstaltsvorstand mündlich oder schriftlich
geltend gemacht werden können.
Sofern die Beschwerden nicht auf kurzem Wege zur Erledigung gelangen, werden dieselben
von dem Anstaltsvorstand längstens nach Ablauf von acht Tagen nach Beendigung der Auflagefrist
dem Bezirksamt mit Bericht vorgelegt.
8 13.
Fortführung des Verzeichnisses.
Mit der Fortführung des Versicherungsverzeichnisses kann der Vorsitzende eines der
Vorstandsmitglieder oder einen der Ortsschätzer oder eine andere geeignete Persönlichkeit
(Ratschreiber, Gemeinderechner) betrauen.
14.
Erhaltung des Verzeichnisses auf dem nenesten Stand durch Anmeldungen und Nachschauen insbesondere.
Die Erhaltung des Versicherungsverzeichnisses auf dem neuesten Stand wird gewahrt:
1. durch die von den Viehbesitzern zu erstattenden Anzeigen von Anderungen im Tier-
bestand, wohin zählen:
a. erstmalige dauernde Einstellung von Tieren in der Gemeinde,
b. Erwerb von in der Gemeinde bereits versicherten Tieren,
C. dauernde Einstellung von versicherten Tieren außerhalb der Gemeinde,
. Veräußerung von versicherten Tieren,
C. Verluste von versicherten Tieren (Artikel 13, Artikel 16 des Gesetzes);
2. durch die zweimal in jedem Jahr stattfindenden Nachschauen (Artikel 11 des Gesetzes),
von denen die erste im Lauf des Monats Januar, die zweite im Monat Juli vor-
zunehmen ist.
Fällt die erstmalige Aufstellung des Versicherungsverzeichnisses mit einer der in vor-
stehendem Absatz vorgeschriebenen regelmäßigen Jahresschauen zeitlich nahe zusammen, so kann
die letztere für das betreffende Jahr unterbleiben.