Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1904. (36)

294 XX. 
827. 
Einreichung der Nachweise zur Ermittelung des Versichernugsanfwandes. 
Die Vorlage, welche gemäß Artikel 44 des Gesetzes von den zum Versicherungsverband 
gehörenden Versicherungsanstalten und Vereinen zum Zweck der Feststellung des Verbands- 
aufwands und des örtlichen Versicherungsaufwands an den Vorstand des Versicherungsverbauds 
zu erstatten ist, hat längstens bis zum 20. Jannar eines jeden Jahres zu erfolgen. 
In dem Nachweis über die erwachsenen örtlichen Verwaltungskosten (Artikel 44 Ziffer 4) 
ist der durch Verwertung von Tieren und Tierteilen entstandene Aufwand besonders ersichtlich 
zu machen. 
Im Versicherungsverzeichnis ist vor Erstattung der Vorlage an den Verband für jedes 
in dem betreffenden Rechnungsjahre versichert gewesene Tier der gemäß Artikel 29 des Gesetzes 
der Umlageberechnung zugrunde zu legende Wert in der hierfür besonders vorgesehenen Spalte 
einzutragen und danach der für die Beitragsleistung maßgebende Gesamtversicherungswert jedes 
Viehbestandes durch Zusammenzählen der einzelnen Wertbeträge festzustellen. 
Bei der Zusammenzählung der Versicherungswerte sich ergebende Pfennigbeträge bleiben 
außer Betracht. Im übrigen ist der in das Umlageregister aufzunehmende Gesamtversicherungs- 
wert des einzelnen Versicherten auf die nächste durch 5 teilbare Zahl aufzurunden, sofern er 
nicht ohnehin schon durch die Zahl 5 ohne Rest geteilt werden kann. 
8 28. 
Erwirkung von Dekreturen auf die Gemeindekasse. 
Für alle im Vollzug der Versicherung sich ergebenden Einnahmen und Ausgaben ist vom 
Anstaltsvorstand beim Gemeinderat Dekretur auf die Gemeindekasse zu erwirken. 
§ 29. 
Behandlung der Einnahmen und Ausgaben in der Gemeinderechnung. 
Die der Gemeindekasse ohne Ersatzvorbehalt auferlegten Kosten der Verhandlung über 
Errichtung oder Auflösung der Ortsviehversicherungsanstalt (Artikel 7 des Gesetzes) sind in 
der Gemeinderechnung unter § 33 der Rubrikenordnung (auf die Viehzucht) zu verausgaben. 
8 30. 
Fortsetzung. 
Für die übrigen, durch den Vollzug des Gesetzes erwachsenden Einnahmen und Ausgaben 
der Gemeinden ist entweder in Anwendung der Vorschrift in § 15 Absatz 2 der Gemeinde- 
rechnungsanweisung besondere Rechnung zu führen oder in der Gemeinderechnung 
unter §§ 12 beziehungsweise 40 der Rubrikenordnung eine besondere Unterrubrik zu bilden 
mit der Überschrift: „Wegen Versicherung der Rindviehbestände". 
Unter dieser Unterrubrik sind die Einnahmen beziehungsweise Ausgaben in nachstehender 
Reihenfolge aufzuführen: 
 
	        
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