Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1836. (27)

v-—

  28  —

rungshauptkassen  und  bei  allen  Steuerkassen  in  dieser  Provinz  baar  erhoben  werden.
  Die  gedachten  Regierungshauprkassen  besorgen  zugleich  für  den  Inhaber
des  lezten  Koupons  die  Ausreichung  neuer  Koupons.
eine  Schuldverschreibung  bereits  aufgerusen  und  nicht  mehr  zinsbar
9  6.)  so  werden  zwar  die  noch  laufenden  Koupons  gezahlt,  dem  Inhaber  der
chuldverschreibung  wird  aber,  wenn  er  dieselbe  Behufs  der  Kapitalzahlung
ohne  die  zugehsrigen  Koupons  präsentirt,  der  Betrag  der  sehlenden  Koupons
von  dem  Kapitale  in  Abzug  gebracht.
Die  Zinskoupons  verjähren  zum  VPortheil  der  Anstalt,  wenn  sie  nicht  innerhalb
  vier  Jahren  nach  der  Perfallzeit  zur  Zahlung  präsemirt  werden.

.

Die  Schuldverschreibungen  der  Anstalt  werden  nach  dem  beigefügten
Schema  von  der  Direktion  ausgestellt,  von  sämmtlichen  Mitgliedern  derselben
unterschrieben  und  von  der  Regierung  zu  Minden  beglaubigt.  Die  Zinskoupons
  werden  ohne  eine  solche  Beglaubigung  bloß  mit  dem  Namenstempel  der
Direktion  versehen.

6.  9.
Der  Saat  garantirt  die  Verpstichtungen  der  Tilgungskasse,  und  wird
letztere  mit  dem  erforderlichen  Betriebsfonds  versehen.

(  10.

Die  Schuldverschreibungen  der  Tilgungskasse  können  Behufs  der  Belegung
  gerichtlicher  und  vormundschaftlicher  Deposstalgelder,  so  wie  der  Fonds  öffemlicher
  Institute  in  der  Provinz  Westphalen  angekauft,  oder  als  Unterpfand
angenommen  werden.

e

Die  Pflichtigen  werden  durch  die  von  der  Tilgungsanstalt  an  die  Berechtigten
  auszugebenden  Schuldverschreibungen  von  den  Leistungen  an  die  Berechtigten
  entbunden;  sie  müssen  dagegen  an  die  Tilgungskasse  eine  jährliche  Rente
entrichten,  welche  in  drei  Wiertheilen  des  Geldwerths  der  bisherigen  Leistungen,
oder  in  vier  und  ein  sechstel  Prozent  der  vorgedachten  Schuldverschreibungen
bestehe,  und  mit  dem  Vorzugsrecht  jener  Leistungen  auf  die  verpfichteten  Grundstücke
  für  die  Tilgungskasse  hypothekarisch  eingetragen  wird.

Stehen  bei  einem  zeither  durch  Verpachtung  an  die  pPflichtige  Gemeine
benutzten  Zehnten  die  einzelnen,  demselben  unterworfenen  Grundstücke  nicht  fest,
so  ist  die  Rente  auf  die  sämmrlichen  Grundstücke  der  betheiligten  Gemeinemitglieder,
  oder  auf  so  viele,  als  die  Direktion  der  Tilgungskasse  rut  vollständigen
Sicherstellung  der  Renten  nöthig  findet,  nach  Verhältniß  des  Betrags,  welchen
ein  jedes  Gemeinemitglied  zuletzt  zu  dem  Pachtgelde  geleitet  hat,  zu  vertheilen
und  in  das  Hypotkhekenbuch,  jedoch  under  Vorbehalt  der  Rechte  der  schon  vorhandenen
  Realgldubiger,  einzutragen.

.,  12.
Diese  Renten,  welche  in  sechs  gleichen  Theilen  am  Isten  Oktober,  am
lsten  November,  am  Isten  Dezember,  am  sten  Januar,  am  Asten  Februar  und
am