Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1904. (36)

14 III. 
Verordnung. 
(Vom 16. Februar 1904.) 
Den Vollzug des Gebäudeversicherungsgesetzes betreffend. 
In § 35 der Vollzugsverordnung obigen Betreffs vom 30. Dezember 1902 (Gesetzes- 
und Verordnungsblatt 1903 Nr. I) wird — als Absatz 5 — hinzugefügt: 
„Die Gemeinden sind ermächtigt, wenn es ohne Nachteil für den Dienst geschehen kann, 
Ortsbauschätzer auch gegen geringere Gebühren anzustellen, jedoch darf dabei eine Gebühr von 
weniger als 5 Mark für den Tag bei Dienstverrichtungen innerhalb des Wohnorts und von 
weniger als 8 Mark für den Tag bei auswärtigen Dienstverrichtungen (siehe oben Absatz 2) 
nicht bedungen werden. Von jeder derartigen Regelung ist dem Verwaltungsrat der Ge- 
bäudeversicherungsanstalt durch Vermittelung des Bezirksamts Nachricht zu geben." 
Karlsruhe, den 16. Februar 1904. 
Großherzogliches Ministerium des Innern. 
Schenkel. 
Dr. Kirchenbauer. 
Verordunng. 
(Vom 22. Februar 1901.) 
Die Ausführung des Reichsgesetzes vom 26. Juli 1897 über die Abänderung der Gewerbeordnung 
betreffend. 
Im Einverständnis mit dem Großherzoglichen Ministerium der Finanzen wird verordnet: 
Der zweite Absatz des § 6 unserer Verordnung vom 9. April 1900 (Gesetzes= und Ver- 
ordnungsblatt Seite 553) erhält im ersten Satze die nachstehende abgeänderte Fassung: 
Zu diesem Zweck haben die Stenerkommissäre dem Landeskommissär — alle 3 Jahre 
spätestens auf 1. März — auf Grund des letzten Grund-, Häuser-, Gewerbe= und Einkommen- 
steuerkatasters, sowie des nach § 2 Absatz 5 der Verordnung des Großherzoglichen Ministeriums 
der Finanzen vom 24. November 1902, die Gemeindebesteuerung betreffend (Gesetzes= und 
Verordnungsblatt Seite 353), gebildeten Katasters der mit Einkommen unter 900 Mark Um- 
lagepflichtigen, für jeden Amtsbezirk getrennt, eine Zusammenstellung einzureichen, aus welcher 
für jede einzelne Gemeinde des Amtsbezirks ersichtlich ist, wieviele Handwerksbetriebe mit 
keiner oder nur einer Hilfsperson, wieviele mit 2 bis 6, wieviele mit 7 bis 10 und wieviele 
mit über 10 Hilfspersonen in derselben vorhanden sind. 
Karlsruhe, den 22. Februar 1904. 
Großherzogliches Ministerium des Innern. 
Schenkel. 
Dr. Hecht. 
  
Druck und Verlag von Malsch & Vogel in Karlsruhe.
	        
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