Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1904. (36)

344 XXII. 
abgegebenen Stimmen darüber beschlossen, ob der Entwurf in der ihm von der zweiten Kammer 
gegebenen Fassung anzunehmen sei. 
Artikel 4. 
In Absatz 2 des § 67 sind die Worte „§8 64 und 74" zu ersetzen durch „8§ 64 
und 73“. 
Artikel 5. 
Die 8§ 70 bis 74 der Verfassung erhalten folgende Fassung: 
8 70. 
Die Annahme eines Entwurfs, sowie die Ablehnung eines landesherrlichen Vorschlags 
können in jeder Kammer sowohl nach Vorberatung in einem besondern Ausschusse, als auch 
ohne solche erfolgen, letzteres aber nur auf Grund einer zweimaligen, durch eine Zwischen- 
zeit von mindestens drei Tagen getrennten Beratung und Abstimmung. Ein von der einen 
Kammer an die andere gebrachter Entwurf oder Vorschlag kann mit Verbesserungsvorschlägen 
an die andere Kammer zurückgegeben werden. 
§ 71. 
Zur Gültigkeit der Beschlußfassung einer Kammer ist, wo nicht ausdrücklich Ausnahmen 
festgesetzt sind, die Zustimmung der absoluten Mehrheit der in gesetzlicher Anzahl anwesenden 
Mitglieder erforderlich. 
Bei gleicher Stimmenzahl gibt die Stimme des Präsidenten die Entscheidung. 
Die Stimmenzahl und das Verfahren bei den von den Kammern vorzunehmenden 
Wahlen wird, unbeschadet der in § 51 enthaltenen Vorschrift, durch die Geschäftsordnungen 
geregelt. 
§ 72. 
Die erste Kammer wird durch die Anwesenheit von mindestens fünfzehn, die zweite 
Kammer durch die Anwesenheit von mindestens siebenunddreißig Mitgliedern, einschließlich der 
Präsidenten, beschlußfähig. 
§ 73. 
Zur gültigen Abstimmung über Entwürfe, durch welche die Verfassung ergänzt, erläntert 
oder abgeändert werden soll, wird in beiden Kammern die Anwesenheit von mindesteus drei 
Vierteln der Mitglieder erfordert. 
Bei Berechnung der drei Viertel werden in der ersten Kammer die im § 27 Ziffer 1 
bis 3 genannten Mitglieder, wenn sie in der betreffenden Sitzungsperiode am Landtage 
weder in Person, noch durch Stellvertreter teilnehmen, nicht gezählt. 
8 74. 
Zur Gültigkeit einer Gesamtabstimmung nach 8 61 Absatz 4 wird erfordert, daß in 
jeder Kammer die zur Beschlußfassung nötige Zahl von Mitgliedern anwesend ist.
	        
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