Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1904. (36)

350 XXIII. 
Die übrigen Stimmzettel und Umschläge werden von dem Wahlkommissär in Papier ein— 
geschlagen, versiegelt und so lange aufbewahrt, bis die Kammer über die Wahl endgültig ent- 
schieden hat; alsdann sind die Stimmzettel und Umschläge zu vernichten. 
Nach Abschluß der Wahlhandlung sind die Wahlakten dem Ministerium des Innern 
einzusenden. 
II. Wahl der Abgeordneten der Hochschulen zur ersten Kammer. 
8 17. 
Die Wahl der Abgeordneten der drei Hochschulen erfolgt für jede Hochschule gesondert 
durch die ordentlichen Professoren der Hochschule am Sitz der Hochschule. 
An den beiden Landesuniversitäten ist der Prorektor, an der technischen Hochschule der 
Rektor Wahlkommissär unbeschadet seines Stimmrechts. 
8 18. 
Die Wahl kann nicht gültig vor sich gehen, wenn nicht wenigstens drei Viertel der Wahl- 
berechtigten ihr Wahlrecht ausüben. 
Wenn mehr als ein Viertel der Wahlberechtigten nicht abstimmt, so wird von dem Wahl- 
kommissär eine zweite Wahl angeordnet. Bei dieser zweiten Wahl genügt es, wenn die Mehr- 
heit der Wahlberechtigten abstimmt. Bei der Einladung zur Wahl sind die Wahlberechtigten 
auf diese Folge aufmerksam zu machen. 
Wenn bei dieser zweiten Wahl die Mehrheit der Wahlberechtigten nicht wählt, so ruht 
die Vertretung der betreffenden Hochschule für die Landtagsperiode, für welche die Wahl vor- 
zunehmen war. 
8 19. 
Die Wahl geschieht durch absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Hat 
sich eine absolute Stimmenmehrheit nicht herausgestellt, so hat der Wahlkommissär eine zweite 
Wahl anzuordnen; bei dieser ist unter den zwei Kandidaten zu wählen, welche die meisten 
Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, welches durch die Hand 
des Wahlkommissärs gezogen wird. 
g 20. 
Im übrigen finden die Vorschriften der §§ 3, 6 bis 13, 15 und 16 auf die Wahl der 
Hochschulprofessoren entsprechende Anwendung. 
III. Wahl der Abgeordneten der Berufskörperschaften zur ersten Kammer. 
g 21. 
Für die Wahlen der Abgeordneten der Handelskammern werden unter Berücksichtigung 
der örtlichen Verhältnisse und der Steuerkapitalien durch landesherrliche Verordnung drei 
Wahlkreise gebildet.
	        
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