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In jedem Wahlkreis wird von den Mitgliedern der Handelskammern, welche in dem
Wahlkreis ihren Sitz haben, ein Abgeordneter gewählt.
Die Wahlorte werden durch landesherrliche Verordnung bestimmt.
§ 22
Die beiden Abgeordneten der Landwirtschaftskammer werden von den Mitgliedern der
Landwirtschaftskammer in einem Wahlgang gewählt.
Der Wahlort ist Karlsruhe.
8 23.
Der Abgeordnete der Handwerkskammern wird von den Mitgliedern der im Großherzog-=
tum bestehenden Handwerkskammern gewählt.
Der Wahlort ist Karlsruhe.
g 24
Der Großherzog ernennt aus der Zahl der höheren Verwaltungsbeamten für jeden der
drei Wahlkreise, in denen die Abgeordneten der Handelskammern zu wählen sind, sowie für
die Wahl der zwei Abgeordneten der Landwirtschaftskammer und des Abgeordneten der
Handwerkskammern je einen Kommissär zur Leitung der Wahl.
§ 25.
Im übrigen finden die Vorschriften der §8§ 3, 6 bis 16 auf die Wahlen der Handels-
kammern, der Landwirtschaftskammer und der Handwerkskammern entsprechende Anwendung.
In die vor jeder Wahl vom Ministerium des Innern bekannt zu machenden Verzeichnisse
der Wahlberechtigten sind nur diejenigen Personen aufzunehmen, welche dem § 32, der Ver-
fassungsurkunde entsprechen.
IV. Wahl der Abgcordueten der Städte und der Kreise zur ersten Kammer.
g 26.
Für die Wahlen der Abgeordneten der der Städteordnung unterstehenden Städte werden
durch landesherrliche Verordnung zwei Wahlkreise gebildet. Dabei soll darauf Rücksicht ge-
nommen werden, daß die Zahl der Wahlberechtigten in den beiden Wahlkreisen tunlichst gleich
groß ist.
In jedem Wahlkreis wird von den Mitgliedern des Stadtrats (Oberbürgermeister,
Bürgermeister und Stadträte) der wahlberechtigten Städte ein Abgeordneter gewählt.
Die Wahlorte werden durch landesherrliche Verordnung bestimmt.
8 27.
Der Abgeordnete der sonstigen Städte mit mehr als 3000 Einwohnern wird von den
Mitgliedern des Gemeinderats (Bürgermeister und Gemeinderäte) dieser Städte gewählt.
Der Wahlort ist Karlsruhe.