Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1904. (36)

354 XXIII. 
g 36. 
Im Falle einer Berichtigung der Wählerliste sind die Gründe der Streichungen und 
Nachtragungen am Rande der Liste unter Angabe des Datums kurz zu vermerken. Die 
etwaigen Belegstücke sind dem Hauptexemplar der Wählerliste beizuheften. 
Beide gleichmäßig berichtigte Exemplare der Wählerliste sind am 22. Tage nach dem 
Beginne der Auslegung durch die Unterschrift des Gemeinde-(Stadt-prats abzuschließen, das 
zweite Exemplar unter Hinzufügung der amtlichen Bescheinigung völliger Übereinstimmung 
mit dem Hauptexemplare. 
Nachdem auf diese Weise die Wählerliste abgeschlossen worden, ist jede spätere Berichtigung 
derselben untersagt. Werden erst nach diesem Zeitpunkte Tatsachen bekannt, welche, wenn sie 
rechtzeitig geltend gemacht worden wären, die Streichung eines Wählers gerechtfertigt hätten, 
so sind diese Tatsachen am Rande der Liste unter Angabe des Datums kurz zu vermerken. 
837. 
Das Hauptexemplar der Wählerliste nebst den Belegstücken hat der Gemeinde-(Stadt-) 
rat sorgfältig aufzubewahren, das zweite Exemplar dagegen dem Wahlvorsteher (§ 39) behufs 
Benutzung bei der Wahl zuzustellen. 
Die Wählerlisten für diejenigen Wahlbezirke, welche aus mehr als einer Gemeinde oder 
aus mehreren Orten bestehen (§ 30 Absatz 3, § 31 Absatz 3), bilden die Wahlvorsteher durch 
Zusammenheften der ihnen zugehenden Wählerlisten der einzelnen zu dem Bezirke gehörigen 
Gemeinden, Orte oder abgesonderten Gemarkungen. 
g 38. 
Für abgesonderte Gemarkungen tritt an die Stelle des Gemeinde-(Stadt-)rats in den 
Fällen der §§ 31, 33, 34, 36, 37 der Verwaltungsrat, und wo ein solcher nicht besteht, der 
Stabhalter oder der mit der Verwaltung der Ortspolizei beauftragte Bürgermeister. 
g 39. 
Zur Besorgung des Wahlgeschäftes wird in jedem Wahlbezirk eine Wahlkommission 
niedergesetzt. 
Se besteht in Gemeinden, welche nur einen Wahlbezirk bilden: 
aus dem Bürgermeister oder seinem Stellvertreter als Vorsteher; 
7 aus einem vom Gemeinderate aus seiner Mitte gewählten Mitgliede; 
3. aus zwei weiteren vom Gemeinderate aus der Zahl der Wahlberechtigten gewählten 
Mitgliedern; 
4. aus dem Ratschreiber, der zugleich Protokollführer ist. 
Werden kleinere Gemeinden, oder abgesonderte Gemarkungen, mit einer benachbarten Ge- 
meinde zu einem Wahlbezirk vereinigt, so tritt noch der Bürgermeister der kleineren Gemeinde 
oder der Stabhalter der abgesonderten Gemarkung in die Wahlkommission der benachbarten 
Gemeinde ein, in der sich auch der Wahlort befindet.
	        
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