Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1904. (36)

382 XXIII. 
Die Vorsteher und Beamten der Bezirksämter, der Amtsgerichte und Notariate, sowie 
der Bezirksbehörden der Steuer-, Zoll-, Domänen-, Forstverwaltung, der staatlichen Hochbau-, 
Wasserbau-, Straßenbau= und Eisenbahnverwaltung, die Bezirksärzte, Bezirkstierärzte und die 
Ortsgeistlichen sind in einem Wahlbezirke nicht wählbar, welchem ihr Dienstbezirk ganz oder 
teilweise angehört. 
837. 
(Gesetz vom 24. August 1904.) 
Sämtliche Abgeordnete der zweiten Kammer werden in Zeiträumen von vier Jahren 
neu gewählt (Landtagsperiode). 
Die periodische Wahl findet gleichzeitig für sämtliche Abgeordnete an einem vom Großherzog 
zu bestimmenden Tage statt. 
Die Eigenschaft als Abgeordneter erlischt, wenn seit dem Tage der periodischen Neuwahl 
vier Jahre umflossen sind. 
8 38. 
(Gesetz vom 24. August 1904.) 
Im übrigen werden die Vorschriften über die Ausübung des Wahlrechts zu beiden 
Kammern, insbesondere über die Wahlkreise und das Wahlverfahren, durch besonderes Gesetz 
geordnet. 
§ 39. 
(Geset vom 24. August 1904.) 
Auf die durch Wahl, durch Ernennung oder durch Berufung als Stellvertreter begründete 
Mitgliedschaft im Landtag kann durch schriftliche Erklärung Verzicht geleistet werden. Dieselbe 
ist bei versammeltem Landtage dem Präsidenten der betreffenden Kammer, sonst dem Präsidenten 
des Staatsministeriums abzugeben. Ein Widerruf des rechtsgültig erklärten Verzichts findet 
nicht statt. 
Ist ein gewähltes oder ernanntes Mitglied des Landtags durch Tod, Verzicht oder durch 
Wegfall einer der für die Wählbarkeit maßgebenden Voraussetzungen ausgeschieden, so hört 
die Mitgliedschaft des zu seinem Ersatz in den Landtag Eingetretenen in dem Zeitpunkte auf, 
in welchem der Ausgeschiedene ohne den Eintritt jener besonderen Tatsachen die Mitgliedschaft 
im Landtag verloren haben würde. 
8 40. 
(Gesetz vom 24. August 1904) 
Die aus dem Landtage ausgetretenen gewählten Mitglieder sind wieder wählbar, sofern 
im Zeitpunkt der Wahl die gesetzlichen Voraussetzungen der Wählbarkeit vorliegen. 
§ 40 a. 
(Gesetz vom 21. Dezember 1869.) 
Wenn ein durch Wahl ernanntes Mitglied einer Kammer ein besoldetes Staatsamt 
annimmt oder im Staatsdienst in ein Amt eintritt, mit welchem ein höherer Rang oder ein
	        
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