382 XXIII.
Die Vorsteher und Beamten der Bezirksämter, der Amtsgerichte und Notariate, sowie
der Bezirksbehörden der Steuer-, Zoll-, Domänen-, Forstverwaltung, der staatlichen Hochbau-,
Wasserbau-, Straßenbau= und Eisenbahnverwaltung, die Bezirksärzte, Bezirkstierärzte und die
Ortsgeistlichen sind in einem Wahlbezirke nicht wählbar, welchem ihr Dienstbezirk ganz oder
teilweise angehört.
837.
(Gesetz vom 24. August 1904.)
Sämtliche Abgeordnete der zweiten Kammer werden in Zeiträumen von vier Jahren
neu gewählt (Landtagsperiode).
Die periodische Wahl findet gleichzeitig für sämtliche Abgeordnete an einem vom Großherzog
zu bestimmenden Tage statt.
Die Eigenschaft als Abgeordneter erlischt, wenn seit dem Tage der periodischen Neuwahl
vier Jahre umflossen sind.
8 38.
(Gesetz vom 24. August 1904.)
Im übrigen werden die Vorschriften über die Ausübung des Wahlrechts zu beiden
Kammern, insbesondere über die Wahlkreise und das Wahlverfahren, durch besonderes Gesetz
geordnet.
§ 39.
(Geset vom 24. August 1904.)
Auf die durch Wahl, durch Ernennung oder durch Berufung als Stellvertreter begründete
Mitgliedschaft im Landtag kann durch schriftliche Erklärung Verzicht geleistet werden. Dieselbe
ist bei versammeltem Landtage dem Präsidenten der betreffenden Kammer, sonst dem Präsidenten
des Staatsministeriums abzugeben. Ein Widerruf des rechtsgültig erklärten Verzichts findet
nicht statt.
Ist ein gewähltes oder ernanntes Mitglied des Landtags durch Tod, Verzicht oder durch
Wegfall einer der für die Wählbarkeit maßgebenden Voraussetzungen ausgeschieden, so hört
die Mitgliedschaft des zu seinem Ersatz in den Landtag Eingetretenen in dem Zeitpunkte auf,
in welchem der Ausgeschiedene ohne den Eintritt jener besonderen Tatsachen die Mitgliedschaft
im Landtag verloren haben würde.
8 40.
(Gesetz vom 24. August 1904)
Die aus dem Landtage ausgetretenen gewählten Mitglieder sind wieder wählbar, sofern
im Zeitpunkt der Wahl die gesetzlichen Voraussetzungen der Wählbarkeit vorliegen.
§ 40 a.
(Gesetz vom 21. Dezember 1869.)
Wenn ein durch Wahl ernanntes Mitglied einer Kammer ein besoldetes Staatsamt
annimmt oder im Staatsdienst in ein Amt eintritt, mit welchem ein höherer Rang oder ein