XXIII. 391
§ 71.
(Gesetz vom 21. Angust 1901.)
Zur Gültigkeit der Beschlußfassung einer Kammer ist, wo nicht ausdrücklich Ansnahmen
festgesetzt sind, die Zustimmung der absoluten Mehrheit der in gesetzlicher Anzahl anwesenden
Mitglieder erforderlich.
Bei gleicher Stimmenzahl gibt die Stimme des Präsidenten die Entscheidung.
Die Stimmenzahl und das Verfahren bei den von den Kammern vorzunehmenden Wahlen
wird, unbeschadet der in § 51 enthaltenen Vorschrift, durch die Geschäftsordnungen geregelt.
8 72.
(Gesetz vom 24 August 1901.)
Die erste Kammer wird durch die Anwesenheit von mindestens fünfzehn, die zweite Kammer
durch die Anwesenheit von mindestens siebenunddreißig Mitgliedern, einschließlich der Präsidenten,
beschlußfähig.
schlußfähig 9§ ½5.
(Gesetz vom 24. August 1901.)
Zur gültigen Abstimmung über Entwürfe, durch welche die Verfassung ergänzt, erläutert
oder abgeändert werden soll, wird in beiden Kammern die Anwesenheit von mindesteus drei
Vierteln der Mitglieder erfordert.
Bei Berechnung der drei Viertel werden in der ersten Kammer die im § 27 Ziffer 1
bis 3 genannten Mitglieder, wenn sie in der betreffenden Sitzungsperiode am Landtage weder
in Person, noch durch Stellvertreter teilnehmen, nicht gezählt.
8 74.
(Gesetz vom 24. August 1904.)
Zur Gültigkeit einer Gesamtabstimmung nach § 61 Absatz 4 wird erfordert, daß in jeder
Kammer die zur Beschlußfassung nötige Zahl von Mitgliedern anwesend ist.
Der Entwurf gilt als angenommen, wenn sich bei der Durchzählung die Mehrheit der
in beiden Kammern abgegebenen Stimmen dafür ausgesprochen hat; bei Stimmengleichheit
entscheidet die Stimme des Präsidenten der zweiten Kammer.
§ 75.
(Gesetz vom 24. August 1904.)
Außer bei der Eröffnung und bei der Schließung des Landtags dürfen die beiden Kammern
nicht zusammentreten.
Wenn aber die Beschlüsse beider Kammern voneinander abweichen, kann auf Anregung
der einen oder andern Seite durch Vermittelung der Präsidenten zum Zweck einer Ver-
ständigung ein Zusammentritt der beiderseitigen Kommissionen stattfinden.
Beide Kammern beschränken sich in ihrem Verhältnis zueinander auf die gegenseitige
Mitteilung ihrer Beschlüsse.