XXIV. 397
Gesetz.
(Vom 20. August 19014.)
Die Abänderung des Polizeistrafgesetzbuchs betreffend.
Friedrich, von Gottes Gnaden Großherzog von Baden,
Herzog von Zähringen.
Mit Zustimmung Unserer getreuen Stände haben Wir beschlossen und verordnen,
wie folgt:
Artikel 1.
In das Polizeistrafgesetzbuch vom 31. Oktober 1863 werden folgende neue Bestimmungen
eingefügt:
(Ausübung der Heilkunde.)
881.
Personen, welche, ohne hierzu approbiert zu sein, gewerbsmäßig die Heilkunde ausüben,
werden an Geld bis zu 150 Mark oder mit Haft bestraft, wenn sie den Verordnungen über die
An= und Abmeldung ihres Gewerbebetriebs, oder über die Anzeige der ihnen bei Ausübung
ihres Gewerbes bekannt werdenden gewaltsamen Todesfälle, lebensgefährlichen Körperverletzungen,
Vergiftungen, Verbrechen und Vergehen wider das Leben zuwiderhandeln.
Artikel 2.
Nachstehende Bestimmungen des Polizeistrafgesetzbuches erhalten die beigesetzte veränderte
Fassung:
(Ankündigung von Heilmitteln und Ankündigung in Ausübung der Heilkunde.)
*“-
An Geld bis zu 150 Mark oder mit Haft wird bestraft, wer
1. Arzneimittel, welche dem freien Verkehr entzogen sind,
2. Mittel, welche zur Verhütung der Empfängnis zu dienen bestimmt sind,
öffentlich ankündigt oder anpreist.
Der gleichen Strafe unterliegt, wer
3. öffentliche Ankündigungen oder Anpreisungen erläßt, worin die Übernahme der Heil-
behandlung von Kranken ohne persönliche Untersuchung (Ferubehandlung) angeboten wird,
4. in öffentlichen Ankündigungen oder Anpreisungen, worin die Heilbehandlung von
Menschen= oder Tierkrankheiten oder worin die Mitteilung oder Anwendung von
Gegenständen, Mitteln, Vorrichtungen oder Methoden, die zur Verhütung oder
Heilung von Menschen= oder Tierkrankheiten bestimmt sind, angeboten wird,
täuschende Angaben über Vorbildung, Befähigung oder Erfolge oder prahlerische
Versprechungen macht,
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