Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1904. (36)

XXIV. 397 
Gesetz. 
(Vom 20. August 19014.) 
Die Abänderung des Polizeistrafgesetzbuchs betreffend. 
Friedrich, von Gottes Gnaden Großherzog von Baden, 
Herzog von Zähringen. 
Mit Zustimmung Unserer getreuen Stände haben Wir beschlossen und verordnen, 
wie folgt: 
Artikel 1. 
In das Polizeistrafgesetzbuch vom 31. Oktober 1863 werden folgende neue Bestimmungen 
eingefügt: 
(Ausübung der Heilkunde.) 
881. 
Personen, welche, ohne hierzu approbiert zu sein, gewerbsmäßig die Heilkunde ausüben, 
werden an Geld bis zu 150 Mark oder mit Haft bestraft, wenn sie den Verordnungen über die 
An= und Abmeldung ihres Gewerbebetriebs, oder über die Anzeige der ihnen bei Ausübung 
ihres Gewerbes bekannt werdenden gewaltsamen Todesfälle, lebensgefährlichen Körperverletzungen, 
Vergiftungen, Verbrechen und Vergehen wider das Leben zuwiderhandeln. 
Artikel 2. 
Nachstehende Bestimmungen des Polizeistrafgesetzbuches erhalten die beigesetzte veränderte 
Fassung: 
(Ankündigung von Heilmitteln und Ankündigung in Ausübung der Heilkunde.) 
*“- 
An Geld bis zu 150 Mark oder mit Haft wird bestraft, wer 
1. Arzneimittel, welche dem freien Verkehr entzogen sind, 
2. Mittel, welche zur Verhütung der Empfängnis zu dienen bestimmt sind, 
öffentlich ankündigt oder anpreist. 
Der gleichen Strafe unterliegt, wer 
3. öffentliche Ankündigungen oder Anpreisungen erläßt, worin die Übernahme der Heil- 
behandlung von Kranken ohne persönliche Untersuchung (Ferubehandlung) angeboten wird, 
4. in öffentlichen Ankündigungen oder Anpreisungen, worin die Heilbehandlung von 
Menschen= oder Tierkrankheiten oder worin die Mitteilung oder Anwendung von 
Gegenständen, Mitteln, Vorrichtungen oder Methoden, die zur Verhütung oder 
Heilung von Menschen= oder Tierkrankheiten bestimmt sind, angeboten wird, 
täuschende Angaben über Vorbildung, Befähigung oder Erfolge oder prahlerische 
Versprechungen macht, 
57.
	        
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