Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1904. (36)

402 XXIV. 
85. 
Hinsichtlich der Errichtung, Abänderung und Genehmigung der Ortsstatuten für eine 
oder mehrere Gemeinden (§ 1 Absatz 2 und 3 des Reichsgesetzes) ist § 161 b der zur Aus- 
führung der Gewerbcordnung erlassenen Vollzugsverordnung vom 24. März 1892 maßgebend. 
Gegeben St. Moritz, den 13. August 1904. 
Friedrich. 
Auf Seiner Königlichen Hoheit höchsten Befehl: 
Schwoerer. 
Schenkel. von Dusch. 
Landesherrliche Verorduung. 
(Vom 20. August 1904.) 
Den Vollzug der Gewerbeordnung in den Staatsbetrieben betreffend. 
Friedrich, von Gottes Gnaden Großherzog von Baden, 
Herzog von Zähringen. 
Auf Grund des § 155 Absatz 3 der Gewerbeordnung verordnen Wir nach Anhörung 
des Ministeriums Unseres Hauses und der auswärtigen Angelegenheiten, sowice des 
Ministeriums des Innern und der Finanzen, was folgt: 
Der Absatz 3 der landesherrlichen Verordnung vom 30. Juni 1892, den Vollzug der 
Gewerbeordnung in den Staatsbetrieben betreffend, erhält mit Wirkung vom Tage der Ver- 
kündung folgende abgeänderte Fassung: 
Die den Gewerbeaufsichtsbeamten gemäß § 1390 der Gewerbeordnung zukommenden Be- 
fugnisse und Obliegenheiten bleiben unberührt. Soweit eine Mitwirkung dieser Aussichts- 
beamten bei der Ausübung der nach Absatz 1 und 2 den vorgesetzten Dienstbehörden hinsichtlich 
der genannten Staatsbetriebe zukommenden Befugnisse und Obliegenheiten über den sich aus 
§ 1390 der Gewerbeordnung ergebenden Umfang hinaus auf Grund besonderer landcsrecht- 
licher Vorschriften stattzufinden hat, geschieht diese Mitwirkung nur auf Ersuchen der zuständigen 
Dienstbehörde. 
Gegeben Schloß Mainau, den 20. August 1904. 
Friedrich. 
Auf Seiner Königlichen Hoheit höchsten Befehl: 
Schwoerer. 
von Brauer. Schenkel. Becker. 
  
Deruck und Berlag von Malsck & Vogel in Karlsrun##.
	        
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