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85.
Hinsichtlich der Errichtung, Abänderung und Genehmigung der Ortsstatuten für eine
oder mehrere Gemeinden (§ 1 Absatz 2 und 3 des Reichsgesetzes) ist § 161 b der zur Aus-
führung der Gewerbcordnung erlassenen Vollzugsverordnung vom 24. März 1892 maßgebend.
Gegeben St. Moritz, den 13. August 1904.
Friedrich.
Auf Seiner Königlichen Hoheit höchsten Befehl:
Schwoerer.
Schenkel. von Dusch.
Landesherrliche Verorduung.
(Vom 20. August 1904.)
Den Vollzug der Gewerbeordnung in den Staatsbetrieben betreffend.
Friedrich, von Gottes Gnaden Großherzog von Baden,
Herzog von Zähringen.
Auf Grund des § 155 Absatz 3 der Gewerbeordnung verordnen Wir nach Anhörung
des Ministeriums Unseres Hauses und der auswärtigen Angelegenheiten, sowice des
Ministeriums des Innern und der Finanzen, was folgt:
Der Absatz 3 der landesherrlichen Verordnung vom 30. Juni 1892, den Vollzug der
Gewerbeordnung in den Staatsbetrieben betreffend, erhält mit Wirkung vom Tage der Ver-
kündung folgende abgeänderte Fassung:
Die den Gewerbeaufsichtsbeamten gemäß § 1390 der Gewerbeordnung zukommenden Be-
fugnisse und Obliegenheiten bleiben unberührt. Soweit eine Mitwirkung dieser Aussichts-
beamten bei der Ausübung der nach Absatz 1 und 2 den vorgesetzten Dienstbehörden hinsichtlich
der genannten Staatsbetriebe zukommenden Befugnisse und Obliegenheiten über den sich aus
§ 1390 der Gewerbeordnung ergebenden Umfang hinaus auf Grund besonderer landcsrecht-
licher Vorschriften stattzufinden hat, geschieht diese Mitwirkung nur auf Ersuchen der zuständigen
Dienstbehörde.
Gegeben Schloß Mainau, den 20. August 1904.
Friedrich.
Auf Seiner Königlichen Hoheit höchsten Befehl:
Schwoerer.
von Brauer. Schenkel. Becker.
Deruck und Berlag von Malsck & Vogel in Karlsrun##.