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Angabe bei den für ezeichnung der Behörden,
Wihnanwarer nicht an welche die Brwerbungen,
5 ; S ausschließlich bestimmten zu richten sind, wenn es nicht
Bezeichnung der Stellen. Stellen, in welchem Um #ie Behörde selbst ist, bei Bemerkungen.
fange dieselben vorbehalten welcher die Anstellung ge-
sind. m
III. Ministerium des Innern.
Bei Ziffer 2 ist statt „dem
Statistischen Bureau beziehungs-
weise Statistischen Landesamte"
zu setzen:
dem Statistischen Landesamte,
IV. Ministerium der Finanzen.
Bei Ziffer 1 (Spalte 1),
Ziffer 5 (Spalte 1) und Ziffer
13 bis 16 (Spalte 3) ist statt:
„Domänendirektion“ zu setzen:
Forst= und Domänendirektion.
Bekanntmachung.
(Vom 6. September 1904.)
Die Inkraftsetzung des reichsgesetzlichen Grundbuchrechts betreffend.
Auf Grund des Artikels 186 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch und
des § 3 der landesherrlichen Verordnung vom 6. Dezember 1901, die Inkraftsetzung des
reichsgesetzlichen Grundbuchrechts betreffend (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 565), ist
in Verfolg des § 61 der Grundbuchausführungsverordnung vom 13. Dezember 1900 (Gesetzes-
und Verordnungsblatt Seite 1077) bestimmt worden:
Für die nachstehenden Grundbuchbezirke:
vom Amtsgerichtsbezirk Schönau.
die Grundbuchbezirke Muggenbrunn und Todtnauberg,
vom Amtsgerichtsbezirk Mannheim
den Grundbuchbezirk Schriesheim,