Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1904. (36)

XXV. 407 
die Fleischbeschauer und Tierärzte für berechtigt erklärt, portopflichtige Dienstbriefe 
unfrankiert mittelst der Post zu versenden und dabei den Vermerk „portopflichtige Dienstsache“ 
anzuwenden. 
Karlsruhe, den 1. September 1904. 
Großherzogliches Ministerium des Innern. 
J A: 
Nebe. Stichs. 
Verordnung. 
(Vom 5. September 1904.) 
Die Entschädigung der Bezirksratsmitglieder für Dienstgeschäfte außerhalb des Wohnorts betreffend. 
Mit Höchster Ermächtigung aus Großherzoglichem Staatsministerium vom 20. August 1904 
Nr. 812/813 wird an Stelle der Bestimmungen in § 2 Absatz 2 der landesherrlichen Voll- 
zugsverordnung zu dem Gesetze über die Organisation der inneren Verwaltung vom 12. Juli 1864 
in der Fassung der Verordnung vom 4. November 1874, die Entschädigung der Bezirksrats- 
mitglieder für die Teilnahme an den Sitzungen des Bezirksrats betreffend (Gesetzes= und Ver- 
ordnungsblatt Seite 538), mit Wirksamkeit vom 1. Januar 1905 an das Nachstehende verordnet: 
Die nicht am Amtssitze wohnenden Mitglieder des Bezirksrats erhalten als Entschädigung 
für ihre Teilnahme an den Sitzungen jeweils eine volle Tagesgebühr und, wenn der Wohnort 
vom Amtssitze mehr als 4 km entfernt ist, Reisegebühren gemäß den für Gemeindebeamte 
geltenden Bestimmungen der §8§ 1 Absatz 3 Ziffer la 2 und II a 2 und 4 der Gemeinde- 
gebührenordnung vom 31. Dezember 1896 (Gesetzes= und Verordnungsblatt 1897 Seite 2). 
Eine Entschädigung nach Maßgabe der angeführten Bestimmungen der Gemeindegebühren- 
ordnung erhalten die Mitglieder des Bezirksrats ferner für Dienstleistungen außerhalb ihres 
Wohnorts, die sie auf besondere Anordnung des Bezirksbeamten bei Ortsbereisungen, bei 
gesundheitspolizeilichen Ortsvisitationen und bei Brandfällen zu verrichten haben. 
Karlsruhe, den 5. September 1904. 
Großherzogliches Ministerium des Innern. 
Schenkel. Dr. Sander. 
Verordnung. 
(Vom 7. September 1904.) 
Die Ausgabe der Quittungskarten betreffend. 
Die Anweisung vom 20. Dezember 1899, „die Ausgabe der Quittungskarten betreffend“ 
(Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 976), wird im ersten Teil unter Ziffer 1 durch folgenden 
zweiten Absatz ergänzt:
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.