Nr. XXVII. L
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt
für das Großherzogtum Baden.
Ausgegeben zu Karlsruhe, Donnerstag den 29. September 1904.
Juhalt.
Verordnung: des Ministeriums des Großherzoglichen Hauses und der auswärtigen
Angelegenheiten und des Ministeriums des Innern: die Ausführung des Reichsgesetzes vom 25. Februar 1876
über die Beseitigung von Ansteckungsstoffen bei Viehbeförderungen auf Eisenbahnen betreffend.
Verordnung.
(Vom 27. September 1904.)
Die Ausführung des Reichsgesetzes vom 25. Februar 1876 über die Beseitigung von Ansteckungsstoffen
bei Viehbeförderungen auf Eisenbahnen betreffend.
In Ausführung des Reichsgesetzes vom 25. Februar 1876 über die Beseitigung von
Ansteckungsstoffen bei Viehbeförderungen auf Eisenbahnen und auf Grund der vom Bundesrat
getroffenen Festsetzungen wird unter Aufhebung der Verordnung vom 30. Oktober 1899
(Gesetzes= und Verordnungsblatt Nr. XXXVI Seite 501 ff.) verordnet, was folgt:
81.
Jeder Eisenbahnwagen, in welchem Pferde, Maultiere, Esel, Rindvieh, Schafe, Ziegen
oder Schweine befördert worden sind, ist nach jedesmaligem Gebrauche gründlich zu reinigen
und zu desinfizieren.
Sofern vom Bundesrate nicht weitergehende Ausnahmen für den Verkehr mit dem Aus-
lande zugelassen sind, ist eine nochmalige Reinigung (§ 5 Absatz 1) der im Auslande gereinigten
Wagen bei der Rückkehr in das Reichsgebiet nicht erforderlich, wenn die Reinigung im Aus-
land derart bewirkt wurde, daß alle von der Viehbeförderung herrührenden Verunreinigungen
vollständig beseitigt sind; die Wagen sind in solchem Falle nur der eigentlichen Desinfektion
(§ 5 Absatz 2) zu unterwerfen.
§ 2.
1. Ein der Desinfektion unterliegender leerer Wagen darf in keinem Falle vor Beendigung
der Desinfektion in Benutzung genommen werden; nur zum Zwecke der Überführung nach
der Desinfektionsstelle ist es gestattet, ihn in einen Zug einzustellen.
2. Zur Sicherung der Desinfektion sind alle mit Tieren (§ 1 des Gesetzes) beladenen
Wagen schon auf der Versandstation (oder Umladestation) — aus dem Auslande kommende
auf der Grenzübergangsstation — auf beiden Seiten sorgfältig mit Zetteln von gelber Farbe
und mit der Aufschrift „Zu desinfizieren“ zu bekleben. Sofern ein Wagen der verschärften
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