Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1904. (36)

418 XXVII. 
10. 
Die Eisenbahnverwaltungen haben dafür zu sorgen, daß die zur Beseitigung von An- 
steckungsstoffen bei Viehbeförderungen innerhalb ihres Geschäftsbereichs erforderlichen Arbeiten 
unter verantwortlicher Aufsicht ausgeführt werden. 
8 11. 
Vorstehende Bestimmungen finden volle Anwendung auf die Wagen, welche auf den im 
Schweizergebiet gelegenen badischen Stationen entladen werden, gleichviel ob die Wagen nach 
der Entladung in das Gebiet des Deutschen Reiches oder nach der Schweiz zurückgehen. 
8 12. 
Von dem Ministerium des Großherzoglichen Hauses und der auswärtigen Angelegenheiten 
werden im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern Kontrolleinrichtungen getroffen 
werden, die geeignet sind, die strenge Durchführung des Gesetzes und der zu seiner Ausführung 
erlassenen Vorschriften überall sicherzustellen. 
13. 
Gegenwärtige Verordnung tritt am 1. Oktober d. J. in Kraft. 
Karlsruhe, den 27. September 1904. 
Ministerium des Großherzoglichen Hauses und Großherzogliches Ministerium des Innern. 
der auswärtigen Angelegenheiten. Schenkel. 
von Brauer. 
Laub. Dr. Sander. 
  
Druck und Verlag von Malsch & Vogel in Karlsrube.
	        
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