430 XXIX.
2. Die Vorbereitungen für die erste Wahl der Mitglieder des Bürgerausschusses und
Gemeinderats (Aufstellung der Wählerliste, Ladung zur Wahl) und die Leitung dieser Wahl
erfolgt durch das Bezirksamt.
3. Die Klasseneinteilung der Wahlberechtigten für die Wahl des Bürgerausschusses erfolgt
nach den in dem Gemeindekataster aufgenommenen Steuerkapitalien.
4. Bis zur Einführung der Gesetze über die direkten Steuern werden die Gemeinde-
umlagen nach Maßgabe der in den Gemeindekataster aufgenommenen Steuerkapitalien erhoben;
die Aufnahme in diesen Kataster erfolgt nach der bisherigen Ubung. Bis dahin wird die
Kreisumlage durch das Großherzogliche Ministerium des Innern nach Anhörung des Kreis-
ausschusses und des Gemeinderats in der Weise festgesetzt, daß der bisher für den badischen
Anteil von Kürnbach geleistete Beitrag entsprechend der Einwohnerzahl der ganzen Gemeinde
erhöht wird.
Gegeben zu Schloß Baden, den 6. November 1904.
Friedrich.
Auf Seiner Königlichen Hoheit höchsten Befehl:
Hardeck.
von Brauer.
Verordnung.
E Vom 6. November 1904.)
Die Behandlung der Vorzugs= und Unterpfandsrechte in der Gemeinde Kürnbach betreffend.
Auf Grund des § 21 des Gesetzes vom 29. März 1890, die Vorzugs= und Unter-
pfandsrechte betreffend (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 155), und im Hinblick auf § 1
Buchstabe a der landesherrlichen Verordnung vom Heutigen, die Einführung der badischen
Gesetzgebung in Kürnbach betreffend (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 427), wird bestimmt:
81.
In Ziffer III der Verordnung vom 9. Juni 1890, die Führung der Grund= und Pfand-
bücher betreffend (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 269), kommen für Kürnbach die
Worte „in der Zeit bis 1. Januar 1894“ in Wegfall.
§ 2.
Ziffer 1 und IV bis IX der in § 1 genannten Verordnung treten für Kürnbach vorerst
nicht in Kraft.
Karlsruhe, den 6. November 1904.
Großherzogliches Ministerium der Justiz, des Kultus und Unterrichts.
von Dusch.
Haunß.
Druck und Verlag von Malsch r— Vogel in Karlsruhe.