XXX. 433
Verordnung.
(Vom 7. November 1904.)
Die Warenhaussteuer und die Gemeindebesteuerung außerbadischer Beamten betreffend.
Zum Vollzug der §§ 79c bis m und 80 b der Gemeinde= und Städteordnung (Artikel 3
und 4 des Gesetzes vom 31. Juli 1904, „die Gemeindesteuern und den Almendgenuß betreffend“,
Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 246) wird nachstehendes verordnet:
81.
Unter dem für die Veranlagung eines Warenhauses maßgebenden Jahresumsatz ist
die im Laufe eines Geschäftsjahres erzielte Gesamtbruttoeinnahme zu verstehen ohne Rücksicht
darauf, ob die Einnahmen bar eingegangen oder durch Abrechnung, Wettschlagung u. s. w.
geleistet worden oder etwa im Ausstand verblieben sind.
82
1. Die Warenhaussteuer wird jeweils für das laufende Kalenderjahr festgestellt und
erleidet — vorbehaltlich einer etwaigen späteren Berichtigung — für dieses Jahr weder durch
die Errichtung weiterer Zweiggeschäfte, noch durch Übergang einzelner Filialen an andere
Firmen oder durch die Einstellung des Betriebs einzelner Zweiggeschäfte und dergleichen eine
Anderung.
2. Eine nachträgliche Berichtigung des Steueransatzes tritt innerhalb der Verjährungs-
frist ein, wenn sich ergibt, daß bei der Veranlagung ein Fehler unterlaufen ist; auch im
Falle der Veranlagung eines neu errichteten Betriebs nach dem mutmaßlichen Umsatz ist der
Steueransatz beim nächsten Ab= und Zuschreiben nach dem tatsächlichen Umsatz zu berichtigen.
3. Fällt der Beginn der Steuerpflicht eines Betriebs in die Zeit nach dem Ab= und
Zuschreiben bis zum Schluß des Jahres, so ist die Steuer für diesen Teil des Jahres beim
Ab= und Zuschreiben des nächsten Jahres anzusetzen und gleichzeitig mit der Steuer für das
letztere Jahr zu entrichten. Erlischt die Steuerpflicht eines Betriebs in der Zeit vom Anfang
des Jahres bis zum Ab= und Zuschreiben, so ist die Steuer für diesen Teil des Jahres beim
Ab= und Zuschreiben festzusetzen und nach Maßgabe von § 791 der Gemeinde= (Städte-)
Ordnung zu entrichten.
4. Abgänge infolge Erlöschens der Steuerpflicht kann der Steuerkommissär, vorbehaltlich
der endgültigen Entscheidung durch den Schatzungsrat beim nächsten Ab= und Zuschreiben,
feststellen, sobald ihm die das Erlöschen der Steuerpflicht begründenden Tatsachen in zuver-
lässiger Weise bekannt werden.
§ 3.
Die Vorschriften über die Ermittelung des gewerblichen Ertrags (§ 794) gelten sowohl
für die von Einzelkaufleuten wie von Gesellschaften jeder Art betriebenen Warenhäuser.
63.