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Sind die gesetzlichen Bedingungen erfüllt, so wird das Patent nach dem dieser Ver-
ordnung beigefügten Formular erteilt und dem Bewerber nach Beifügung dessen eigener, Vorr
und Familiennamen enthaltender Unterschrift ausgehändigt. Davon, daß dies geschehen, wird «
dem Rheinschiffahrts-Inspektor behufs Eintragung in das Schifferverzeichnis Mitteilung gemacht.
Anträge auf Anderung oder Erneuerung des Signalements (Artikel 17 der Akte) sind
auch an den Rheinschiffahrts-Inspektor zu richten, der die Anderung oder Erneuerung auf
dem Patente vermerken wird.
Verlegt ein patentierter Rheinschiffer seinen Wohnsitz aus einem Uferstaat in den anderen,
so hat er sich persönlich oder schriftlich bei dem für den neuen Wohnort zuständigen Rhein-
schiffahrts-Inspektor zu melden, welcher die Wohnsitzänderung auf dem Patente vermerken,
in dem Schifferverzeichnis eintragen und der zur Patenterteilung zuständigen Behörde Anzeige
erstatten wird.
Behufs Berichtigung des Schifferverzeichnisses ist dem Rheinschiffahrts-Inspektor auch
von der Zurücknahme und dem Erlöschen der Rheinschiffer-Patente Kenntnis zu geben.
84.
Im Falle der Zurücknahme oder des Erlöschens eines Schifferpatents hat die Polizei-
behörde an dem Wohnorte des Patentinhabers das Patent einzuziehen und dasselbe derjenigen
Stelle, die es erteilt hat, zu überreichen.
Ist die Einziehung nicht ausführbar, so ist die Zurücknahme oder das Erlöschen des
Patents in geeigneter Weise bekannt zu machen.
§ 5.
An Stelle eines verloren gegangenen Patents kann ein neues Patent ausgefertigt
werden, jedoch ist die Ungültigkeit des Verlorenen auszusprechen und die bezügliche Erklärung
auf Kosten des Antragstellers in geeigneter Weise bekannt zu machen. Die zweite Aus-
fertigung ist ausdrücklich als solche zu bezeichnen und der Grund für deren Ausstellung mit anzu-
geben. Zur Erneuerung ist nur diejenige Behörde zuständig, die das erste Patent erteilt hat.
86.
Die auf Grund der bisher geltenden Bestimmungen erteilten Rheinschiffer-Patente
bleiben, sofern sie nicht zurückgenommen werden oder erloschen sind, auch ferner in Kraft.
87.
Die vorstehenden Bestimmungen finden auch bezüglich der nach Artikel 18 der revidierten
Rheinschiffahrts-Akte erforderlichen Bescheinigungen für Schiffer der Nebenflüsse des Rheins
und der Wasserstraßen zwischen dem Rhein und der Schelde entsprechende Anwendung mit
der Maßgabe, daß die Zurücknahme der Bescheinigung gemäß Artikel 21 der Akte durch
diejenige Behörde erfolgt, welche die Bescheinigung ausgestellt hat.
Karlsruhe, den 11. November 1904.
Großherzogliches Ministerium des Innern.
Schenlel. Dr. Sander.