Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1904. (36)

3. Behandlung 
der unfrankiert 
abzulassenden 
Sendungen. 
a. Förmlich- 
keilen. 
b. Zur Ab- 
lassung solcher 
Sendungen 
berechtigte 
Behörden und 
Einzelbeamten. 
c. Dem Fran- 
lierungszwang 
unterliegende 
Sendungen. 
456 XXXII. 
Dieses ist bei jeder Einlieferung unter Bezeichnung der jeweils erforderlichen Postwert- 
zeichen dem Postannahmebeamten vorzulegen. Das Aufkleben der gegen Stundung entnommenen 
Postwertzeichen auf die Sendungen ist Sache der absendenden Behörde; die Einlieferung dieser 
Sendungen hat sodann ohne weitere Befassung der Postanstalt in der allgemein üblichen Weise 
zu erfolgen. 
8 14. 
(1) Sollen portopflichtige Dienstsendungen nach Orten innerhalb des deutschen Postgebiets 
unfrankiert aufgegeben werden (vergleiche § 4 Absatz 2, § 7 Absatz 19), so sind sie 
a. auf der Adresse mit dem Vermerk „Portopflichtige Dienstsache“ zu versehen, 
b. mit amtlichem Siegel oder Stempel (auch Siegelmarke oder sogenanntem Briefstempel) 
zu verschließen. 
(2) Von dem Erfordernisse des Verschlusses mittelst eines amtlichen Siegels oder Stempels 
(Absatz 1b) wird nur dann abgesehen, wenn der Absender sich nicht im Besitz eines amtlichen 
Siegels oder Stempels befindet und dies auf der Adresse unter dem Vermerk zu a durch den 
Beisatz „In Ermangelung eines Dienstsiegels“ mit Unterschrift des Namens und Beisetzung 
der Amtseigenschaft bescheinigt. 
(3) Damit der Vermerk „Portopflichtige Dienstsache“ gleichmäßig in die Augen falle, ist 
er oben links in der Ecke auf der Adresse der portopflichtigen Sendungen (bei Paketen auch 
auf der Begleitadresse) niederzuschreiben. 
(4) In vorstehender Weise behandelte Postsendungen (wie z. B. gewöhnliche Briefe, Post- 
karten, gewöhnliche Pakete'), Sendungen mit Wertangabe) von und nach Orten innerhalb des 
deutschen Postgebiets werden nicht mit dem Zuschlagporto belegt. 
15. 
(1) Zur Anwendung des Vermerks „Portopflichtige Dienstsache" sind berechtigt 
a. alle Großherzoglichen Behörden, 
b. alle diejenigen Einzelbeamten u. s. w., die in dem anliegenden Verzeichnis (Anlage 3) 
aufgeführt sind. 
(2) Anderungen und Ergänzungen dieses Verzeichnisses erfolgen durch die einzelnen 
Ministerien. 
#16. 
(1) Postsendungen, für die nach den Postvorschriften Frankierungszwang besteht, wie z. B. 
Drucksachen, Geschäftspapiere, Warenproben, Postaufträge, Postanweisungen, dürfen auch von 
den Behörden nur frankiert abgelassen werden. Insoweit diese Sendungen in die an die 
Reichspostverwaltung zu entrichtende Portobauschsumme eingeschlossen sind, kommen die über 
die Ablösung des Postportos erlassenen Vorschriften zur Anwendung 
95 Für nfrankierte Pakete im Gewicht von mehr als 5 Kilogramm wird ein Zuschlagporto nicht erhoben. Der Vermerk 
„Portopflichtige Dienstsache“ ist deshalb bei solchen Paketen nicht erforderlich.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.