Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1904. (36)

Anweisung, 
Zahlung und 
Verrechnung 
des Porto- 
aufwands. 
458 XXXII. 
Einzeleintragungen des Postbeamten mit den Anschreibungen auf den Poststücken zu ver- 
gleichen. 
Die auf Sendungen mit Postnachnahme entfallenden Beträge sind in die besonders 
hierfür vorgesehene Spalte 5 einzutragen. 
(3) Die Portobücher und Portostundungsbücher werden, sofern nicht für einzelne Behörden 
etwas Anderes bestimmt wird, jeweils vom 1. Dezember des einen bis 30. November des 
anderen Jahres geführt und verbleiben während dieses Zeitraums ununterbrochen bei der 
betreffenden Behörde. Während des Jahres ist auf Ende jeden Monats (§ 19 Absatz 2) die 
Summe zu ziehen. Auf 1. Dezember sind die Bücher unter Feststellung des Jahresaufwands 
abzuschließen und der Kasse, der die endgültige Verrechnung obliegt, zum Beleg der Rechnung 
zu übersenden. 
4. Abschnitt. Portoaufwand. 
§ 19. 
(1) Für den vorschüßlich bestrittenen Portoaufwand (§ 13 Ziffer 1a und Ziffer 2 und 
§ 17 Absatz 2) ist — nach dem Ermessen der Behörde monatlich, vierteljährlich oder jährlich — 
Ersatz zu leisten. 
(2) Die von der Post gestundeten Beträge (§ 13 Ziffer 1b und Ziffer 3 und § 17 
Absatz 1) sind monatlich an die Postanstalten zu zahlen und zwar muß diese Zahlung 
spätestens bis zum 15. des auf den Schuldigkeitsmonat folgenden Monats bewirkt werden. 
(3) In beiden Fällen geschieht die Zahlung auf Veranlassung der Staatsbehörde, bei 
welcher der Portoaufwand erwachsen ist, durch diejenige Kasse, die nach den bestehenden Vor- 
schriften hierzu zuständig ist. Eine Anweisung im Sinne der Vorschriften in §§ 67 bis 68 und 71 
der Kassen= und Rechnungsordnung ist nicht erforderlich, es genügt vielmehr die in gehöriger 
Form erfolgende Veranlassung der betreffenden Behörde, wobei für die im Laufe des 
Jahres erforderlichen Zahlungen die summarische Bezeichnung des Portoaufwands sowie des 
auf Postnachnahme entfallenden Betrags (für den Monat, für das Vierteljahr) ausreicht. Die 
allmonatlich von der Postanstalt eingereichten Rechnungen über gestundete Beträge sind den 
Zahlungsaufforderungen beizufügen. Auf der Rechnung der Postanstalt ist die Übereinstimmung 
des angeforderten Betrags mit dem Portostundungsbuch durch die Behörde zu bestätigen. 
(4) Die endgültige Verrechnung der Portobeträge geschieht auf die der Kasse durch 
besondere Verfügung bezeichneten Unterabschnitte der Rechnung. Aus dieser muß der reine 
Aufwand an Postporto getrennt von den sonstigen Versendungskosten, sowie den Post- 
nachnahmen ersehen werden können. Diese Trennung ist entweder durch Eröffnung besonderer 
Unterabschnitte in der Rechnung oder durch entsprechende Entzifferung am Schlusse des 
Jahres zu bewirken. 
(5) Die Jahresrechnung umfaßt den Portoaufwand für die Zeit vom 1. Dezember des 
einen bis zum 30. November des andern Jahres. 
(6) Sind mehrere Verrechnungen ständig zu einem Dienste vereinigt, so sind sämtliche 
bei diesem Dienste erwachsenden Portobeträge von der Kasse zu übernehmen, die im übrigen 
den sachlichen Aufwand der Stelle zu bestreiten hat.
	        
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