Anweisung,
Zahlung und
Verrechnung
des Porto-
aufwands.
458 XXXII.
Einzeleintragungen des Postbeamten mit den Anschreibungen auf den Poststücken zu ver-
gleichen.
Die auf Sendungen mit Postnachnahme entfallenden Beträge sind in die besonders
hierfür vorgesehene Spalte 5 einzutragen.
(3) Die Portobücher und Portostundungsbücher werden, sofern nicht für einzelne Behörden
etwas Anderes bestimmt wird, jeweils vom 1. Dezember des einen bis 30. November des
anderen Jahres geführt und verbleiben während dieses Zeitraums ununterbrochen bei der
betreffenden Behörde. Während des Jahres ist auf Ende jeden Monats (§ 19 Absatz 2) die
Summe zu ziehen. Auf 1. Dezember sind die Bücher unter Feststellung des Jahresaufwands
abzuschließen und der Kasse, der die endgültige Verrechnung obliegt, zum Beleg der Rechnung
zu übersenden.
4. Abschnitt. Portoaufwand.
§ 19.
(1) Für den vorschüßlich bestrittenen Portoaufwand (§ 13 Ziffer 1a und Ziffer 2 und
§ 17 Absatz 2) ist — nach dem Ermessen der Behörde monatlich, vierteljährlich oder jährlich —
Ersatz zu leisten.
(2) Die von der Post gestundeten Beträge (§ 13 Ziffer 1b und Ziffer 3 und § 17
Absatz 1) sind monatlich an die Postanstalten zu zahlen und zwar muß diese Zahlung
spätestens bis zum 15. des auf den Schuldigkeitsmonat folgenden Monats bewirkt werden.
(3) In beiden Fällen geschieht die Zahlung auf Veranlassung der Staatsbehörde, bei
welcher der Portoaufwand erwachsen ist, durch diejenige Kasse, die nach den bestehenden Vor-
schriften hierzu zuständig ist. Eine Anweisung im Sinne der Vorschriften in §§ 67 bis 68 und 71
der Kassen= und Rechnungsordnung ist nicht erforderlich, es genügt vielmehr die in gehöriger
Form erfolgende Veranlassung der betreffenden Behörde, wobei für die im Laufe des
Jahres erforderlichen Zahlungen die summarische Bezeichnung des Portoaufwands sowie des
auf Postnachnahme entfallenden Betrags (für den Monat, für das Vierteljahr) ausreicht. Die
allmonatlich von der Postanstalt eingereichten Rechnungen über gestundete Beträge sind den
Zahlungsaufforderungen beizufügen. Auf der Rechnung der Postanstalt ist die Übereinstimmung
des angeforderten Betrags mit dem Portostundungsbuch durch die Behörde zu bestätigen.
(4) Die endgültige Verrechnung der Portobeträge geschieht auf die der Kasse durch
besondere Verfügung bezeichneten Unterabschnitte der Rechnung. Aus dieser muß der reine
Aufwand an Postporto getrennt von den sonstigen Versendungskosten, sowie den Post-
nachnahmen ersehen werden können. Diese Trennung ist entweder durch Eröffnung besonderer
Unterabschnitte in der Rechnung oder durch entsprechende Entzifferung am Schlusse des
Jahres zu bewirken.
(5) Die Jahresrechnung umfaßt den Portoaufwand für die Zeit vom 1. Dezember des
einen bis zum 30. November des andern Jahres.
(6) Sind mehrere Verrechnungen ständig zu einem Dienste vereinigt, so sind sämtliche
bei diesem Dienste erwachsenden Portobeträge von der Kasse zu übernehmen, die im übrigen
den sachlichen Aufwand der Stelle zu bestreiten hat.