Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1904. (36)

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8 24. feei ** 
Die Telegramme der Staatsbehörden sind, soweit sie nicht nach der Verordnung, betreffend ssneh 
die gebührenfreie Beförderung von Telegrammen, vom 2. Juni 1877 (Anlage 4) gebührenfrei Telegramme. 
sind, gebührenpflichtig. 
Mag 
g 26. — 
(1) Die Telegraphengebühren sind entweder zum voraus aus den in 8 13 Ziffer La s. Entrichtung, 
erwähnten Mitteln zu bestreiten oder stunden zu lassen. In den nicht zur Stundung —“- 
geeigneten Fällen werden die Auslagen in ein nach Muster 5 zu führendes Verzeichnis auf= Verrechnung 
genommen und von Zeit zu Zeit in ähnlicher Weise wie die Portoauslagen ohne weiteren und Rück- 
Beleg auf die zuständige Staatskasse zum Ersatz angewiesen. Wo wegen der Seltenheit des bhbder 
telegraphischen Verkehrs von der Führung eines Verzeichnisses abgesehen wird, sind die Aus= gebühren. 
lagen von Fall zu Fall unter kurzer Angabe ihrer Veranlassung ohne weiteren Beleg der 93#u1 
Staatskasse zum Ersatz anzuweisen. 
(2) Bei Inanspruchnahme des Telegraphen auf Reisen kann die vom Beamten ausgelegte 
Gebühr mit den dem Beamten etwa zukommenden Tagesgebühren und Reisekosten angefordert 
werden. 
(3) Von dem Stundungsverfahren ist nach Möglichkeit Gebrauch zu machen. Die 
Staatsbehörden sind hierbei von der Leistung eines Vorschusses und Entrichtung besonderer 
Gebühren entbunden. 
(4) Über die aufgegebenen Telegramme, deren Gebühren gestundet werden sollen, sind Ver- 
zeichnisse nach Muster 5 zu führen. Der Eintrag der Gebühr in das Verzeichnis erfolgt durch 
den Telegraphenbeamten, dem zu diesem Zweck das Verzeichnis bei Aufgabe des Telegramms 
vorzulegen ist. Am Schlusse jeden Monats ist das Verzeichnis in Spalte 4 abzuschließen, mit 
der Rechnung der Telegraphenanstalt zu vergleichen und nötigenfalls unter Erörterung etwaiger 
Anstände mit ihr in Übereinstimmung zu bringen. Diese Übereinstimmung ist auf der Rechnung 
der Telegraphenanstalt zu beurkunden. 
(5) Auf die Anweisung, Zahlung und Verrechnung der Telegraphengebühren finden die 
Vorschriften des § 19 Absatz 2 bis 6, auf die Rückerhebung der zum Ersatz geeigneten Gebühren 
die §§ 9, 10 und 11 entsprechende Anwendung. 
(6) Das Verzeichnis der Telegramme ist alljährlich auf 1. Dezember abzuschließen und 
der zuständigen Kasse zum Anschluß an die Rechnung zu übersenden. 
2. Abschnitt. Ferngespräche. 
8 26. 
Die an das Fernsprechnetz angeschlossenen Staatsbehörden haben bei jeder Anderung der 1. Benühung 
Gebührensätze die Entscheidung der vorgesetzten Behörde darüber einzuholen, ob die Bausch- —“ie 
gebühr oder die Grundgebühr nebst Gesprächsgebühren entrichtet werden soll. einrichtungen. 
66.
	        
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