Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1904. (36)

XXXII. 465 
Artikel 5. 
In Bundesratssachen werden diejenigen Briefe portofrei befördert, welche die Bevoll- 
mächtigten in Berlin zur Post liefern, als „Bundesratssache“ bezeichnen und zur Beglaubigung 
dieses Vermerks entweder mit ihrer Namensunterschrift versehen oder mit ihrem Dienstsiegel 
verschließen. 
Ebenso sind diejenigen Briefe, welche an die Bevollmächtigten zum Bundesrate aus anderen 
Orten des Deutschen Reichs unter der Bezeichnung „Bundesratssache“ nach Berlin abgesandt 
werden, portofrei zu befördern. 
Artikel 6. 
Sendungen, welche von dem Reichstage ausgehen oder an den Reichstag gerichtet sind, 
werden in Betreff der portofreien Beförderung den Sendungen von und an Reichsbehörden 
(Artikel 2) gleich behandelt. 
Die von dem Reichstage abgehenden Sendungen müssen als „Reichstagsangelegenheit" 
bezeichnet und mit dem Siegel des Reichstags versehen sein. 
Artikel 7. 
In Militär= und Marinesachen genießen alle diejenigen Sendungen Portofreiheit, welche 
reine Reichsdienst-Angelegenheiten betreffen und von unmittelbaren Reichs= oder Staatsbehörden, 
mit Einschluß der, solche Behörden vertretenden, einzelnen Beamten abgesandt werden oder an 
dieselben eingehen. 
Es wird besonders darauf aufmerksam gemacht, daß die Portofreiheit der Sendungen in 
Militär= und Marineangelegenheiten nicht davon abhängig ist, daß die Sendungen von Reichs- 
behörden abgesandt oder an Reichsbehörden gerichtet sind; vielmehr genießen in dergleichen 
Angelegenheiten auch die Sendungen von und an Staatsbehörden die Portofreiheit.) 
Artikel 8. 
Als Sendungen in Militär= und Marineangelegenheiten, welche auf Portofreiheit Anspruch 
haben, sind auch folgende anzusehen: 
1. der Schriftwechsel und die Geldsendungen, welche dadurch nötig werden, daß einzelne 
Militärpersonen oder Militärbeamte von ihren Truppen= oder Marineteilen abkomman- 
diert oder Truppenteile nach anderen Orten verlegt sind; 
von und an Gendarmen, ferner Sendungen, welche an magistratualische Garnisonverwaltungen gerichtet oder von solchen 
ausgeliefert werden, falls sie im übrigen den Vorschriften dieses Regulativs 2c. entsprechen, Portofreiheit. 
Ebenso sind die Geistlichen berechtigt, sich im Verkehr untereinander und mit Behörden 2c. in solchen Militärangelegenheiten. 
welche sich als reine Reichsdienst-Angelegenheiten darstellen, der portofreien Bezeichnung „Militaria“ zu bedienen. 
Den von Oifizieren des Beurlaubtenstandes ausgehenden dienstlichen Sendungen in Militär- und Marineangelegenheiten 
steht die Portofreiheit in demselben materiellen Umfange zu wie den bezüglichen Dienstsendungen der aktiven Offiziere. 
Die bei der Ausführung des Reichsgesetzes vom 10. Mai 1892, betreffend die Unterstügung von Familien der zu Friedens- 
übungen einberufenen Mannschaften (Reichsgesetzblatt Seite 661), notwendig werdenden Postsendungen von oder an Reichs-, 
Staats- und Kommunalbehörden sind ebenfalls als portofreie Sendungen in Militär= und Marineangelegenheiten anzusehen.
	        
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