Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1904. (36)

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XXXII. 
2. Geldsendungen der Militär- und Marinebehörden: 
àa. 
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für Militärtransporte an Eisenbahnverwaltungen und für Vorspann an Orts- 
behörden, 
. für Futterlieferungen an Ortsbehörden, 
für die von Invalidenkompanien beurlaubten Soldaten, 
für Ruhegehälter der Militärs bis zum Major und Korvettenkapitän ausschließlich 
aufwärts,) 
.für beurlaubte Offiziere und Beamte, welche nach Ablauf des Urlaubs durch Krankheit 
an der Rückkehr verhindert werden; ) 
3. Sendungen mit Militär= und Marinebekleidungs ständ 
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. seitens früherer Kadetten an das Kadettenhaus durch Vermitelung des Militär- 
kommandos, 
. seitens entlassener Soldaten und Marinemannschaften an die Truppen= und Marine- 
teile durch Vermittelung des Bezirksfeldwebels oder einer Gemeindebehörde; 
Invalidenangelegenheiten: 
. die an unmittelbare Staats= oder Reichsbehörden gerichteten Gesuche der Invaliden 
vom Feldwebel abwärts, 
  
IJnvalidenunterstützungsgelder bei ihrer Versendung von einer unmittelbaren Staats- 
oder Reichsbehörde oder Kasse; ***) 
Landwehr= oder Seewehrangelegenheiten: 
Umlaufsbefehle an beurlaubte unbesoldete Reserve-, Landwehr= und Seewehroffiziere 
bei Versendung durch die Letzteren. f) Die Einlieferung muß entweder unter Streif- 
oder Kreuzband erfolgen, oder es muß ein offener besiegelter Begleitschein beiliegen, 
aus welchem der Gegenstand im allgemeinen und der Name der betreffenden Offiziere 
zu ersehen ist; 
. Meldungen der Reservisten, der Landwehr= und Seewehrmänner, sowie der sonstigen 
Militärpersonen des Beurlaubtenstandes bei den militärischen Kontrollstellen, wenn 
die Meldungen offen oder unter dem Siegel der Ortspolizeibehörde versendet werden; 
Militär-, Ersatzreservepässe u. s. w. bei Rücksendung durch die militärischen Kontroll= 
stellen an die Reservisten, Landwehr= und Seewehrmänner; 
*) Die portofreie Beförderung findet auch dann statt, wenn die Ruhegehälter von Staatsbehörden oder von Staats- 
kassen abgesendet werden; ebenso erfolgt die Einsendung der Empfangsbescheinigungen sowie die Einsendung und die Rücksendung 
der Pensionsquitlungsbücher portofrei. 
**) Auf die Portofreiheit haben auch Anspruch Brief= und Geldsendungen der Militärbehörden, die dadurch erforderlich 
werden, daß Militäranwärter von ihrem Truppenteile beurlaubt worden sind, um sich eine Stelle zu suchen. 
* ) VPortofreiheit genießen auch Sendungen, welche die Gewährung von Beihilfen aus den Mitteln des Reichsinvaliden- 
sonds auf Grund des Reichsgesetzes vom 22. Mai 1895 (Reichsgesetzbtatt Seite 237) an solche bedürftige Personen des Unter- 
offizier= und Mannschaftsstandes des Heeres und der Marine betreffen, die an dem Feldzuge von 1870/1871 oder an den von 
deutschen Staaten vor 1870 geführten Kriegen ehrenvollen Anteil genommen haben. 
t) Auch Umlaufsbefehle an die im Offizierrange stehenden Militärbeamten der Landwehr (Oberapotheker 2c.) sind porkofrei 
zu befördern.
	        
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