Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1904. (36)

XXXIII. 497 
Punkte umfaßt, dann stattfinden, wenn ein öffentliches Interesse oder ein erhebliches Interesse 
eines Beteiligten vorliegt. 
(2) Ein durch eine Stauanlage vermitteltes Wassernutzungsrecht darf, sofern nicht mit 
behördlicher Genehmigung von der Anbringung von Eich= und Festmarken abgesehen worden 
ist, nur dann eingetragen werden, wenn das Verfahren zur Bezeichnung der Stauhöhe gemäß 
§ 47 des Wassergesetzes und der Verordnung vom 8. Dezember 1899, die Bezeichnung der 
Stauhöhe (Eiche) betreffend, durchgeführt ist. 
§ 9. 
(1) Wenn verschiedene Rechtsverhältnisse in technischem oder wirtschaftlichem Zusammen- 
hang stehen (z. B. Triebwerke mit Stauanlage und Abwassereinleitung), so darf das an Be- 
deutung geringere Verhältnis bei dem Hauptverhältnis ausführlich mit eingetragen werden; 
es soll dann aber in der Abteilung des Wasserrechtsbuches, in welchem das Rechtsverhältnis 
geringerer Bedeutung seiner Art nach einzutragen wäre, durch entsprechenden Vermerk auf 
den Eintrag in der anderen Abteilung des Buches verwiesen werden. 
(2) Verliert das Verhältnis von geringerer Bedeutung später seine Beziehung zum Haupt- 
verhältnis und erlangt selbständige Bedeutung, so ist es nachträglich auch hinsichtlich des 
Eintrags als selbständig zu behandeln. 
8 10. 
(1) Von dem Entwurf des Eintrags ist den Beteiligten eine Abschrift zur Kenntuisnahme 
und etwaigen Erklärung binnen einer von der Oberdirektion zu bestimmenden Frist mitzuteilen, 
sofern nicht vor der Feststellung des Entwurfs eine hinreichende Vernehmung der Beteiligten 
stattgefunden hat. Über Einwendungen gegen den Entwurf entscheidet die Oberdirektion des 
Wasser= und Straßenbaues. Der Bescheid ist den Beteiligten zu eröffnen mit dem Bemerken, 
daß der Eintrag stattfinden werde, wenn nicht binnen einer weiteren von der Oberdirektion 
des Wasser= und Straßenbaues zu bestimmenden Frist Beschwerde an das Ministerium erhoben 
worden ist. 
(2) Eine Mitteilung des Entwurfs an die Beteiligten ist nicht erforderlich, wenn es sich 
um die Eintragung eines Rechtsverhältnisses gemäß § 3 Absatz 1 Ziffer 1 handelt und alle in das 
Wasserrechtsbuch einzutragenden Angaben den behördlichen Verfügungen zu entnehmen sind. 
8 11. 
(1) Ergänzungen und Berichtigungen eines Eintrags werden von Amts wegen oder auf 
Antrag unter Angabe des Grundes eingetragen. 
(2) Soweit sie ein offenbares Versehen betreffen oder ohne Erheblichkeit sind, können sie 
ohne Vernehmung der Beteiligten vorgenommen werden. In den übrigen Fällen ist wie bei 
dem Eintrag, auf den sie sich beziehen, zu verfahren. Dies gilt auch von Einträgen, die eine 
Anderung des Rechtsverhältnisses betreffen. 
(3) Besitzveränderungen sind nur einzutragen, wenn gleichzeitig in anderer Beziehung eine 
Anderung des Eintrags stattfindet.
	        
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