Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1904. (36)

48 VII. 
seit dem Austritt aus einer solchen Anstalt mehr als vier Monate umflossen sind, haben sich 
einer Aufnahmsprüfung zu unterziehen. 
Ist das Ergebnis der Prüfung den Anforderungen nicht entsprechend, so kann gleichwohl 
beim Vorliegen besonderer Verhältnisse, welche eine mildere Beurteilung angezeigt erscheinen 
lassen, vergünstigungsweise die Aufnahme des Schülers in die betreffende Klasse auf eine vier— 
bis sechswöchige Probe gestattet werden. Steht nach dem Ergebnis der Probezeit zu er— 
warten, daß der Schüler das Klassenziel im Laufe des Schuljahres erreichen werde, so kann 
seine endgültige Aufnahme verfügt werden, ohne daß derselbe noch eine weitere Prüfung 
abzulegen hätte. Andernfalls ist der Schüler derjenigen Klasse zuzuweisen, der er nach dem 
Maß seiner Kenntnisse entspricht. 
Das Nichtbestehen der Prüfung für eine höhere Klasse gibt an sich keinen Anspruch für 
die Aufnahme in die nächst tiefere. 
Die Entscheidung über das Ergebnis einer Aufnahmsprüfung und über die vergünstig- 
ungsweise Aufnahme eines Schülers zur Probe steht dem Anstaltsvorstand im Benehmen mit 
den Lehrern der betreffenden Klasse, die Entscheidung über die endgültige Aufnahme eines 
Probeschülers der Lehrerkonferenz zu. 
Verbindlichkeit des Unterrichts. 
812. 
Sämtliche Lehrgegenstände sind, sofern sie nicht im Lehrplan für wahlfrei erklärt sind, 
für die Schüler verbindlich. 
Von der Teilnahme am Gesang und Turnen kann der Anstaltsvorstand auf Grund 
ärztlichen Zeugnisses, vom Gesang überdies, wenn die Unfähigkeit hiezu vom Gesanglehrer be- 
stätigt wird, Befreiung erteilen. 
Von den übrigen Lehrfächern darf Nachsicht nur mit Genehmigung der Oberschulbehörde 
erteilt werden. 
§ 13. 
Junge Leute, welche nicht Schüler der Anstalt werden wollen, können zum Unterricht in 
einzelnen Lehrgegenständen, wenn sie die erforderlichen Vorkenntnisse besitzen, auf Antrag des 
Anstaltsvorstandes durch die Oberschulbehörde in jederzeit widerruflicher Weise zugelassen 
werden (Gäste). 
Sie sind für die Dauer ihrer Zugehörigkeit zur Anstalt in gleicher Weise wie die übrigen 
Schüler der Schulordnung unterworfen. 
In die zwei obersten Jahrgänge von Vollanstalten mit neunjährigem Lehrgang dürfen 
solche Schüler nicht aufgenommen werden. 
Unterrichtszeit. 
8 14. 
Für den Unterricht kommen die Tagesstunden von morgens 7 Uhr bis abends 5 Uhr 
in Betracht. Die Festsetzungen für die einzelnen Anstalten werden innerhalb dieser Grenzen 
durch die Oberschulbehörde auf Antrag des Lehrerkollegiums getroffen. In die Zeit nach
	        
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