Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1904. (36)

52 VII. 
8 22. 
Am Ende des Schuljahres finden für sämtliche Klassen öffentliche Prüfungen statt, be— 
züglich deren die näheren Bestimmungen durch die Oberschulbehörde getroffen werden. 
Das Schuljahr wird in einem feierlichen Akt mit einer Ansprache des Anstaltsvorstandes 
sowie mit Gesang und sonstigen Vorträgen der Schüler geschlossen. Die nähere Gestaltung 
der Feier bleibt der Lehrerkonferenz überlassen. 
§23. 
Ferien sind: 
a. an Weihnachten vom 24. Dezember bis mit 6. Jannar; 
b. an Ostern von Palmsonntag bis einschließlich Montag nach dem Weißen Sonntag; 
an Pfingsten von Pfingsonntag an für die Dauer der Pfingstwoche; 
. am Ende des Schuljahres vom 1. August bis mit 11. September. 
Ist der letzte Tag vor den Ferien ein Montag, so beginnen sie bereits an dem voran- 
gegangenen Samstag, während sie, wenn der erste Schultag nach ihnen ein Samstag wäre, 
erst mit dem darauffolgenden Sonntag endigen. 
Aufgaben dürfen nur für die Ferien unter a, b und c gegeben werden; dieselben dürfen 
den Rahmen dessen nicht überschreiten, was regelmäßig von einer Unterrichtsstunde zur andern 
gefordert wird. 
Der Unterricht ist ferner auszusetzen au den Geburtsfesten Seiner Majestät des Kaisers 
und Seiner Königlichen Hoheit des Großherzogs sowie an den katholischen Feiertagen einschließlich 
Allerseelen. 
Ob und eventuell welche Tage für die einzelnen Anstalten unter Berücksichtigung örtlicher 
Gebräuche und Sitten etwa weiter freizugeben seien, bestimmt die Oberschulbehörde auf Antrag 
der betreffenden Anstalten. 
Desgleichen ist die Oberschulbehörde zuständig, bei besonderen Veranlassungen einzelne 
Tage freizugeben. 
Zur Freigabe einzelner Stunden ist der Anstaltsvorstand ermächtigt. 
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8 24. 
Jede Anstalt veröffentlicht am Schluß des Schuljahres — zugleich als Einladung zu den 
öffentlichen Prüfungen und dem Schlußakt — einen Jahresbericht. 
Derselbe hat auf dem Titelblatt den Namen der Anstalt anzugeben mit Bezeichnung des 
Lehrplanes, soweit dieser nicht schon aus der Benennung hervorgeht, und im übrigen in kurzer, 
übersichtlicher Darstellung zu enthalten: 
I. Zur Geschichte der Anstalt: Angaben über die Verhältnisse der Anstalt im 
abgelaufenen Schuljahr, insbesondere über etwaige Veränderungen im Lehrerkollegium, Ab- 
haltung von Inspektionen, Schulfeiern, gesundheitliche Verhältnisse der Lehrer und Schüler 
und sonstige für die Anstalt bedeutsame Vorkommnisse, sowie über etwaige Stiftungen und 
Schenkungen zugunsten der Anstalt und die Höhe des Schulgeldes;
	        
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