Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1904. (36)

58 VII. 
Zucht, wie um die Erreichung des Lehrzieles ihren Zweck mehr durch Weckung und 
richtige Pflege des Ehrgefühls zu erreichen streben, als durch Strafen, die überhaupt 
nur bei mangelndem oder bösem Willen zur Anwendung kommen sollen; sie werden 
dabei alle nicht ausdrücklich für erlaubt erklärten Strafmittel, namentlich Straf- 
arbeiten, Verweisung aus dem Klassenzimmer, Hausarrest, Kommenlassen des Schülers 
in die Wohnung des Lehrers, vor allem aber jede Art körperlicher Einwirkung auf 
die Schüler strenge vermeiden. 
§ 36. 
Die Zahl der wöchentlich zu erteilenden Unterrichtsstunden beträgt in der Regel: 
für die Anstaltsvorstände 10 bis 18 je nach dem Umfang der Anstalt und der aus 
ihrer Leitung sich ergebenden Geschäftslast, für die sonstigen wissenschaftlich gebildeten Lehrer 
18 bis 22, für die Real-, Musik-, Zeichenlehrer und Kandidaten 22 bis 26, für die sonstigen 
seminaristisch gebildeten Lehrer 24 bis 28. 
Bei der Bemessung der Lehraufgabe für die einzelnen Lehrer innerhalb dieser Grenzen 
ist auf die Schwierigkeit des Unterrichts, die Größe der Klassen, den Umfang der Korrekturen, 
die Vorbereitung auf den Unterricht, das Alter und den Gesundheitszustand des Lehrers 
Rücksicht zu nehmen. 
Ein Herabgehen unter die angegebenen Mindestsätze soll nur ausnahmsweise beim Vor- 
liegen besonderer Gründe statthaft sein. 
Die Besorgung der Bibliothek oder die Abhaltung von Schülergottesdienst kann, sofern 
sie nicht besonders vergütet werden, mit einer ihren Zeitaufwand entsprechenden Stundenzahl 
in Anrechnung gebracht werden. 
Im übrigen ist jeder Lehrer verpflichtet, auf Verlangen der Oberschulbehörde auf un- 
bestimmte Zeit eine größere Zahl von Wochenstunden zu übernehmen und auf Anordnung des 
Anstaltsvorstandes bei vorübergehender Dienstbehinderung von Lehrern oder sonstigen ähnlichen 
Anlässen entsprechende Aushilfe zu leisten. 
Die hiefür zu gewährende Vergütung wird in besonderer Bestimmung festgesetzt. 
§ 37. 
Zur Übernahme eines Nebengeschäftes ist die Genehmigung der Oberschulbehörde erforderlich. 
Als Nebenbeschäftigung gilt insbesondere auch die Erteilung von Unterricht an Lehr- 
und Erziehungsanstalten von Privaten, Stiftungen und Korporationen. 
Zur Erteilung von Privatunterricht wird den Lehrern hiemit allgemein zum voraus 
die Genehmigung erteilt. Die Oberschulbehörde ist jedoch befugt, diese Genehmigung im 
einzelnen Fall zurückzuziehen. Die Zurückziehung hat insbesondere einzutreten, wenn Dienst- 
fleiß oder Leistungen des Lehrers Anlaß zur Beanstandung bieten. 
Von der übernahme von Privatstunden durch Lehrer ist jeweils dem Anstaltsvorstand 
unter Angabe der Zahl und der Vergütung derselben Anzeige zu erstatten. 
Die Vorbereitung von Schülern für seine eigenen Lehrstunden darf der Lehrer nur 
mit Genehmigung des Anstaltsvorstandes übernehmen. Das Gleiche gilt von der Erteilung 
von Privatunterricht an Schüler durch ihren Klassenvorstand.
	        
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