Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1905. (37)

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VI. 
6. Bei der Berechnung entstehende Pfennigbrüche sind auf die nächstgrößere ganze Zahl 
zu erhöhen, im übrigen werden 1bis 2 H auf OH, 3 bis 7 H auf 5 H und 8 bis 9 
auf 10 H abgerundet. 
7. Die Preise für galenische Arzneimittel setzen sich — mit Ausnahme der Sirupe 
sowie der Tinkturen und Elixiere (vergleiche zu i und k) — zusammen aus den nach Nr. 2 
bis 6 berechneten Preisen der zur Herstellung des galenischen Arzneimittels verwendeten Arznei- 
mittel und aus den nachstehend bestimmten Vergütungen für die erforderlichen Arbeiten 
(Defekturarbeiten). 
Es sind in Ansatz zu bringen: 
a. bei der Herstellung von Extrakten für je 1 kg der auszuziehenden Stoffe 
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bei der Herstellung von Latwergen') für je tegg 1550 
bei der Herstellung von Lösungen von Salzen, Gummi, Seifen oder Honig, sowie 
bei dünnen Extratternrnrnnr 3,00 4. 
b„ dicken „ 6,00 „ 
„ trockenen „ 12,00 „ 
„ Fluid= »..........·............. 6.00 „ 
bei der Anfertigung von trockenen, narkotischen Extrakten aus dicken Extrakten für 
100 ; des dicken Extrats . ... 2,50 4. 
bei der Herstellung von Destillaten einschließlich aller Nebenarbeiten für je 1 kg 
des Destillats 
bei spirituösen oder ätherishen 1,50 4. 
„ wässerien . . ... 1,00 „ 
Beträgt die Menge der herzustellenden Destillate weniger als 1 kg, so ist der 
Preis für 1 kg in Ansatz zu bringen. 
beim Kochen von Olen und weingeisthaltigen Flüssigkeiten, einschließlich des etwa 
erforderlichen Abdampfens, Pressens und Filtrierens, für je 1kc% 1,000 ¼40 
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von Balsamen, Olen, einschließlich des Ausziehens und Filtrierens, für je 1Lg 1,00 4+, 
desgleichen, wenn Erwärmen erforderlich it 1,50 „ 
bei der Herstellung von Pflastern für je 1ssss 2,50 „ 
bei der Mengung von feinen Pulvern für je 11 1,00 „ 
bei der Mengung von Thee oder groben Pulvern für je 1 ko 0,50 „ 
bei der Herstellung von Salben“s) ohne Schmelzen für je 1 ko# 1,00 „ 
desgleichen mit Schmelzen für je 1 oaa . ... 2.50, 
. Sirupe werden einschließlich der verwendeten Arzneimittel berechnet mit 0,10 + 
für je 10 g; Sirupus Aurantii Corticis, Sirupus Citri, Sirupus Croci, Sirupus 
Ferri jodati, Sirupus Violae jedoch mit 0,15 +∆ für 10 g, Sirupus simplex nur 
mit 0,05 4 für 10 g, mit 0,30 1∆ für 100 g. 
*) Den Latwergen sind die Pasten für den inneren Gebrauch zuzurechnen. 
**) Den Salben sind die Pasten für den äußeren Gebrauch zuzurechnen.
	        
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