Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1905. (37)

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IV. 
Bei der Angabe der Lösungsverhältnisse bedeuten die Ausdrücke 1 10, 1: 10, 
d, 1 +9, daß 1 Teil des zu lösenden Stoffes in 9 Teilen Flüssigkeit zu lösen ist. 
für die Bereitung einer Arzuei, zu welcher die Anfertigung von Abkochungen oder 
Aufgüssen (Schleim von Eibischwurzel siehe zu b), von Einkochungen, von Auszügen 
(Mazerationen, Digestionen), von Saturationen, Emulsionen, Gallerten oder von Salep- 
schleim — auch in Verbindung untereinander oder mit einer oder mehreren der unter b 
aufgeführten Arbeiten — erforderlich ist, einschließlich des verbrauchten destillierten 
Wassers................................ 40 H 
d. für die Bereitung einer Latwerge?), einschließlich des erforderlichen Wassers 30 „ 
e. für die Bereitung eines Pflasters ohne Rücksicht auf die Menge .. 10 „„ 
t. für das Streichen eines Pflasters bis zur Größe von 100 gqem, einschließlich 
der erforderlichen Leinwand, des Leders oder des Seidenzeugs 30 „„ 
für jede weiteren 100 qgm 20 „„ 
g. für die Bereitung einer Salbess .... 40 „ 
Bei einer Teilung oder bei einer vervielfältigten Verabreichung vP von 
Salben wird für je 1 Gabe (Dosis), einschließlich Wachspapier, berechnt 5 „ 
h. für die Bereitungevon Pastillen, auch Plätzchen und Zeltchen, bis zu 5 Stück 
— · 
— 
einschließlich, für jedes Stück 10 „ 
für jedes weitere Stüch. . 5 „ 
für die Bereitung von Pillen bis einschließlich 50 Stück 40 „ 
für jede weiteren 50 Pilen 20 „ 
für das Überziehen von Pillen mit weißem Leim, Hornstoff, Tolubalsam, 
Zucker, Silber, Gold u. s. w., bis einschließlich 50 Stüs 75 „ 
für die Bereitung von Pillen, einschließlich Boli, von mehr als 28g für 
Tiere 1 Stü .... 30 „ 
für jedes weitere Süü . . . ... 5 „ 
Anmerkung: Hat der Arzt keine besonderen Bestimmungen getroffen, so 
wird zum Bestreuen der Pillen Bärlappsamen angewendet. Dieser darf nicht 
berechnet werden. 
für die Bereitung von Körnern aller Art (einschließlich des Versilberns) bis einschließlich 
IEEIEIIIIE — 
für jede weiteren 10 Stüch.. ... . . ... 20 „ 
für die Mengung eines Thees oder Pulvers, sowie für eine Verreibung 20 „ 
bei einer Teilung oder bei einer vervielfältigten Verabreichung eines Thees 
oder eines Pulvers für jede Gabe (Dosisss 5 „ 
bei einer Verabreichung in Kapseln aus Leim oder Oblatenmasse für jede 
Gabe (Dosiis ... 10 „ 
*) Den Latwergen sind die Pasten für den inneren Gebrauch zuzurechnen. 
*“) Den Salben sind die Pasten für den äußeren Gebrauch zuzurechnen.
	        
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