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VI. 115
für die Bereitung von Suppositorien in jeder Form (Kugeln, Stäbchen,
Zäpfchen oder dergleichen) sowie von Wundstäbchen bis zu 3 Stück —
für jedes weitere Stück .............. 1()»
In den unter a bis m angesetzten Preisen sind die Einzelpreise für alle zur
Herstellung der betreffenden Arzneiformen erforderlichen Arbeiten einschließlich des
etwa erforderlichen Zerreibens der angewendeten Stoffe sowie die Zugabe von Kapseln
aller Art, Brieftaschen (Konvoluten) u. s. w. enthalten.
für das Abdampfen einer Flüssigkeit für jede zu verdampfenden 100 f 10 ?K
für das Zerquetschen oder Zerreiben (Kontundieren) eines Stoffes, insofern
es nicht schon in den übrigen Arbeitspreisen enthalten iit . . . . 10 „„
für eine Filtraioooonn 10 „
. für das Sterilisieren eines Gefäßes bis 100 g Fassungsvermögen, eines Arznei-
mittels oder einer Arznei bis 100 2 einschließlich 30 „
für größere Gefäße oderfür größere Mengen 50 „
für das Sterilisieren eines Gerct 30
. für die Herrichtung eines Arzueimittels oder einer Arznei zur Abgabe (Dispensation)
einschließlich des Korkes, der Üüberdecke (Tektur), des erforderlichen Papierbeutels sowie
der Aufschrift (mit oder ohne Angabe der Bestandteile der Arznei) 15 -
13. Die Gefäße, in welchen die Arzneien abgegeben werden, sind nach folgenden Grund-
sätzen zu vergüten: 4
a. Gläser, runde oder sechseckige, mit enger oder weiter Offnung, weiße oder farbige bis
b.
200 g Inhalt das Stück mit 10 #
von mehr als:
200 g bis 300 g Inhalt das Stück mit 15 „
300 g „ 000)000 . . ... 25 „
bei solchen von mehr als 500 g für je 500 8 des Inhalts mehr mit 15„
Gläser (einschließlich Tropfgläser) mit eingeriebenen Glasstöpseln, mit enger
oder weiter Offnung, bis zu 15 g Inhalt das Stück nit4t ... 25 „
von mehr als:
15 g bis zu 100 g Inhalt das Stück mit 30 „
100 8 77 #ln 200 8 11 77 » « 50 1
200 g „ „ 500 g »............ 80»
. feste Deckel jeder Art zu Puloergläsern und zu Salbenkruken bei Gefäßen
bis zu 20 g Inhalt it:: . ... 10 „
bei größeren Gefäßen .nittt:t::: . . ... 15 „
Anmerkung: Gläser (einschließlich Tropfgläser) mit eingeriebenen Glasstöpseln
sowie Holzkorkstöpsel dürfen nur berechnet werden, wenn sie ausdrücklich verlangt
oder verordnet sind oder wenn sie durch die Natur des Arzneimittels notwendig
erfordert werden oder wenn die Verhältnisse der Arznerempfänger die Zustimmung
zu deren Verwendung voraussetzen lassen.