Object: Die Geschichte Württembergs.

§. 33. Herzog Christophs Regierung. 97 
Stifter Schwenkfeld wurde von Christoph mit Gefängnißstrafe bedroht, wenn er 
sich noch einmal blicken lasse. Er stellte das innere Wort des Geistes Gottes im 
Menscheen über das äußere Wort Gottes in der Schrift. Mit diesen Schwärmern 
wurden auch die Zwinglianer und Calvinisten („Sakramentirer“ 
genannt) aus vem Lande verwiesen. Sie waren auch vom Augsburger Religions= 
frieden ausgeschlossen worden. 
Alle diese gründlichen und großartigen Verfügungen wurden im Jahr 1559 
in der „großen Kirchenordn ung“ gesammelt und dem Drucke übergeben. 
Diese erhielt im Jahr 1565 die Bestätigung der Landstände. Sie enthält zugleich 
die württembergische Schulordnung, welche der von Johannes Sturm 
nachgebildet ist. In den Jahren 1582, 1660, 1729 u. s. w. wurde sie revidirt. 
Wie sehr sich Christoph der Schulen angenommen, sehen wir aus seinen eigenen 
Worten in der großen Kirchenordnung; er nennt sie „die rechten von Gott verord- 
neten Mittel, darinnen rechtschaffene, weise, gelehrte, geschickte und gottesfürch- 
tige Leute erzogen werden mögen, wie sie zum h. Predigtamte, weltlicher Obrig- 
keit, zeltlichem Regimente und Hauehaltung gehören.“ Er sah wohl ein, daß zu 
einer tüchtigen Volkserzlehung und gesunden Volksbildung die Einrichtung 
deutscher Schulen gehöre. Was er hierin geleistet, erkennt unser württem- 
bergischer Pädagog Eisenlohr mit den Worten an: „über den Stand des Volks- 
schulunterrichts und der Methodik gibt die deutsche Schulordnung Herzog Christophs 
sehr interessante Aufschlüsse. Sie läßt uns zu unserer Freude erkennen, wie weit 
in dieser Hinsicht ijene Zeit hinter uns liegt, wenn wir auch in anderer Hinsicht 
die Kraft des einfältig frommen Sinnes, der damals auf die Schulen seinen Ein- 
fluß ausübte, schmerzlich vermissen müssen.“ Deutsche Schulen hatten vorher nur 
wenige bestanden und die Verbindung des Schulamtes mit dem Büttel= und 
Feldschützendienste hatte nicht zur Förderung des Schulwesens beigetragen. Deß- 
halb sollten diese Geschäfte getrennt werden und nur die Meßnerei mit der Schul- 
stelle verbunden blelben, damit diese einträglicher sei. Den deutschen Lehrern 
wurde aufgetragen, „die Jugend, nicht die Knaben allein, sondern auch dle Döch- 
terlin mit der Furcht Gottes, rechter Lehre und guter Zucht zu unterrichten und zu 
erziehen, sie im Katechismus, Gebet, Schreiben, Lesen, Gesang und Rechnen zu 
unterwelsen, die Sprüche Salomos, Sirach und das Neue Testament mit ihnen 
zu lesen, sie in die Kirche zu führen und dort den Gesang mit ihnen unterstützen, 
sie auch nachher über die Predigt zu fragen" 1). Die Aufsicht über die deutschen 
Schulen wurde den Ortsgeistlichen übertragen. 
1) Zur Vergleichung mit dem heutigen Stand unserer Schulen entnehme ich der 
vorliegenden Schulordnung von 1559 einiges: 
Von der Lehr. 
„So dann der Schulmeister die Schulkinder mit Nutz lehren will, so soll er die 
in drey Häufflein theilen. Das ein, darinn diejenige gesetzt, so erst anfahen zu buch- 
staben. Das ander, die, so anfahen die Syllaben zusammeuͤ schlagen. Das dritt, welche 
anfahen lesen und schreiben. .Auch mit Fleiß darauf sehen, daß sie anfangs die 
Buchstaben recht lernen kennen, derhalben dann die Ordnung des Alphabets zuweilen 
brechen, und mit Verhebung der andern, unterschiedlich etlicher Buchstaben halb, wie die 
heissen, das Kind fragen. .. Und daran sein, daß sie in allweg die Buchstaben recht 
nennen, die Syllaben deutlich aussprechen, und im Lesen die Wörter, syllabatim, unter- 
schiedlich und verständlich pronunciren, auch die letzten Syllaben im Mund nicht ver- 
schlagen ... Und über Mängel freundlich berichten, und wie sie sich darin bessern 
sollen, anzeigen, und in solchem unterweilen die Hand führen. 
Staiger, Geschichte Württemberös. 7
	        
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