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rungen zu diesem Zwecke Bevollmächtigte ernannt, welche nach gegenseitiger Anerkennung ihrer
Vollmachten, vorbehaltlich der Ratifikation, sich über nachstehenden
Staatsvertrag
geeinigt haben.
Artikel 1.
Auf Gemarkung Bernbronn liegen eine Anzahl Grundstücke, welche sowohl unter Badischer,
als auch unter Württembergischer Hoheit stehen (Kondominatsgrundstücke).
Die beiden Regierungen sind darüber einig, daß das Grundbuch über den größeren Teil
dieser Grundstücke vom Badischen, über den kleineren Teil vom Württembergischen Grund-
buchamt geführt werden soll, und verabreden zur Ausführung dieses Grundsatzes hierdurch,
daß vom Württembergischen Grundbuchamt Höchstberg das Grundbuch für den (2,2653 ha
großen) Kondominatswald „in den Hempern", dagegen vom Badischen Grundbuchamt Mosbach
das Grundbuch für alle übrigen Kondominatsgrundstücke zu führen ist.
Artikel 2.
Von beiden Staaten wird das reichsgesetzliche Grundbuchrecht für die Kondominats-
grundstücke auf 1. Jannar 1905 in Kraft gesetzt werden.
Artikel 3.
Es bleibt vorbehalten, behufs Anderung der jetzigen Hoheitsgrenzen in der Gemarkung
Bernbronn und Auflösung des Kondominats weitere Verhandlungen zu führen. Irgend welcher
Einfluß auf diese Verhandlungen soll der gegenwärtigen Vereinbarung nicht zukommen.
Artikel 4.
Vorstehender Staatsvertrag ist auf unbestimmte Zeit abgeschlossen und kann — jedoch
unbeschadet der zufolge Artikel 2 eingetretenen Geltung des Reichsgrundbuchrechts — von jeder
der beiden Regierungen mit einjähriger Frist gekündigt werden.
Artikel 5.
Die beiden Regierungen behalten sich für den gegenwärtigen Staatsvertrag die Zustimmung
der Landesvertretung, soweit dies erforderlich ist, vor.
Artikel 6.
Der gegenwärtige Vertrag soll beiderseits zur Allerhöchsten Genehmigung vorgelegt und
Auswechslung der Ratifikationsurkunden tunlichst bald vorgenommen werden.