Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1905. (37)

IX. 201 
2. Auch sind sie befugt, Diensthandlungen, welche von den Stiftungsbehörden oder von 
einzelnen bei der Verwaltung von Stiftungen beteiligten Personen ungebührlich verzögert 
werden, auf Kosten der Säumigen durch Dritte vornehmen zu lassen. 
3. Das eine wie das andere setzt voraus, daß eine Aufforderung zur Pflichterfüllung 
vorhergegangen und unbeachtet geblieben ist. 
II. Zuständigkeit der Stiftungsbehörden. 
A. Im allgemeinen. 
88. 
1. Die Stiftungsbehörden vertreten die ihrer Verwaltung unterstellten Stiftungen in 
jeder Beziehung. 
2. Sie verwalten unter der Aufsicht der Staatsbehörden das Vermögen derselben und 
sind — vorbehaltlich der Vorschriften gegenwärtiger Anweisung — in Hinsicht auf diese Ver- 
waltung und das Rechnungswesen der Stiftungen zur selbständigen Beschlußfassung berechtigt. 
3. Die Stadträte, Gemeinderäte und Ortsverwaltungsräte sind ermächtigt, in ihrer Eigen- 
schaft als örtliche Stiftungsbehörden vorbehaltlich der Genehmigung der oberen Aufsichtsbehörden 
mit sich selbst als Vertreter der Gemeinde, beziehungsweise des Orts Rechtsgeschäfte mit 
bürgerlicher Rechtswirkung abzuschließen. 
4. Die Stiftungsbehörden verfügen mit Vorbehalt der Bestimmungen in 8§8 10 bis 13 
und 8§ 15 bis 18 und — soweit für die Stiftungen Voranschläge aufgestellt werden —. 
innerhalb der Grenzen des Vorauschlags, auch ebenso selbständig über die 
Stiftungserträgnisse. 
B. Im besonderen. 
Zuständigkeit in Grundbuchsachen. 
89. 
1. Die mit der unmittelbaren Verwaltung der Stiftung betraute Behörde (Stiftungs— 
behörde) ist zuständig: 
zur Übertragung von Pfandrechten (Hypotheken, Grundschulden, Rentenschulden), welche 
der von ihr verwalteten Stiftung zustehen, und zum Verzicht auf solche Pfandrechte 
oder zur Aufhebung derselben sowie 
. zur Bewilligung der Eintragung der Übertragung, des Verzichts oder der 
Aufhebung ins Grundbuch. 
2. Der Genehmigung der Aufsichtsbehörde bedarf es nicht. 
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. 
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Verwaltung der Schulpfründen. 
8 10. 
1. Die Gewinnung und Erhebung der Erträgnisse aus dem Vermögen der Schulpfründen 
bleibt den Gemeinden überlassen.
	        
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