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IX.
2. Den Stiftungsbehörden selbst verbleibt die Fürsorge für die Erhaltung und Sicherung
des Vermögensbestandes der Schulpfründen, bezüglich auf welche sie sich in allen Beziehungen nach
den Vorschriften gegenwärtiger Anweisung zu richten haben.
3. Das Vermögen der Schulpfründen und deren Erträgnisse sind unter Beachtung der
hierauf bezüglichen Vorschriften des Gesetzes über den Elementarunterricht, wo eine besondere
Schulpfründerechnung besteht, in dieser, andernfalls in der Gemeinderechnung unter § 8a
darzustellen.
Vorbehalt des Anspruchs auf Rückerstattung gewährter Unterstützung.
8 11.
1. An die Gewährung von Unterstützungen im Einzelbetrag von mindestens 200 4,
bei wiederholten Verwilligungen im Einzelbetrag von mindestens 100 + ist, sofern aus-
drückliche Anordnungen oder der vermutbare Wille des Stifters dem nicht entgegenstehen, der
Vorbehalt zu knüpfen, daß die unterstützte Person die erhaltene Unterstützung zurückzuerstatten
hat, wenn sie zu hinreichendem Vermögen gelangt oder solches bei ihrem Tode, ohne arme
Pflichtteilberechtigte zu haben, zurückläßt. Die Stiftungsbehörde hat den Vorbehalt in die
Anweisung aufzunehmen, von dem Unterstützten ein bezügliches Anerkenntnis zu erheben und
dasselbe im Urkundenschrank zu hinterlegen. Über den Eintritt der Voraussetzungen für die
Rückerstatttung hat die Stiftungsbehörde von Zeit zu Zeit geeignete Erhebungen zu veran-
stalten. Anerkenntnisse von Unterstützten, deren Aufenthalt nicht bekannt ist und die, wenn sie
noch am Leben wären, ein Alter von 75 Jahren erreicht hätten, können als bedeutungslos
ausgeschieden werden. In Fällen des Eintritts der Voraussetzung des Vorbehalts ist von
dem Rückforderungsrecht Gebrauch zu machen. Für die Rückzahlung kann die Stiftungsbehörde,
wo es angebracht ist, angemessene Fristen bewilligen.
2. Bei Gewährung von Stipendien, Lehrgeldern und Aussteuergaben, sowie bei Unter-
stützungen aus Familienstiftungen ist ein solcher Vorbehalt nur erforderlich, wenn dies vom
Stifter ausdrücklich angeordnet ist oder seinem vermutbaren Willen entspricht.
3. Auf Unterstützungen aus Ertragsüberschüssen einer Stiftung finden diese Vorschriften
keine Anwendung.
Ertragsverwendung bei Armenstiftungen.
§ 12.
1. Stiftungserträgnisse, welche nach Anordnung der Stifter zur Verteilung unter die
Ortsarmen oder die Armen einer Konufession bestimmt sind, haben die Stiftungsbehörden nach
Maßgabe des Stiftungsgesetzes — § 15 Ziffer 1— den Armenbehörden zur Verfügung zu stellen.
2. Es geschieht dies entweder durch liberweisung der verfügbaren Summen an die Armen=
oder Gemeindekasse oder in der Art, daß die Stiftungsbehörden den Rechner ermächtigen, bis
zu dem — durch den Voranschlag oder in anderer Weise festgestellten — Betrag derselben
auf jeweilige Anweisung der Armenbehörde Zahlung zu leisten.