Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1905. (37)

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IX. 
2. Den Stiftungsbehörden selbst verbleibt die Fürsorge für die Erhaltung und Sicherung 
des Vermögensbestandes der Schulpfründen, bezüglich auf welche sie sich in allen Beziehungen nach 
den Vorschriften gegenwärtiger Anweisung zu richten haben. 
3. Das Vermögen der Schulpfründen und deren Erträgnisse sind unter Beachtung der 
hierauf bezüglichen Vorschriften des Gesetzes über den Elementarunterricht, wo eine besondere 
Schulpfründerechnung besteht, in dieser, andernfalls in der Gemeinderechnung unter § 8a 
darzustellen. 
Vorbehalt des Anspruchs auf Rückerstattung gewährter Unterstützung. 
8 11. 
1. An die Gewährung von Unterstützungen im Einzelbetrag von mindestens 200 4, 
bei wiederholten Verwilligungen im Einzelbetrag von mindestens 100 + ist, sofern aus- 
drückliche Anordnungen oder der vermutbare Wille des Stifters dem nicht entgegenstehen, der 
Vorbehalt zu knüpfen, daß die unterstützte Person die erhaltene Unterstützung zurückzuerstatten 
hat, wenn sie zu hinreichendem Vermögen gelangt oder solches bei ihrem Tode, ohne arme 
Pflichtteilberechtigte zu haben, zurückläßt. Die Stiftungsbehörde hat den Vorbehalt in die 
Anweisung aufzunehmen, von dem Unterstützten ein bezügliches Anerkenntnis zu erheben und 
dasselbe im Urkundenschrank zu hinterlegen. Über den Eintritt der Voraussetzungen für die 
Rückerstatttung hat die Stiftungsbehörde von Zeit zu Zeit geeignete Erhebungen zu veran- 
stalten. Anerkenntnisse von Unterstützten, deren Aufenthalt nicht bekannt ist und die, wenn sie 
noch am Leben wären, ein Alter von 75 Jahren erreicht hätten, können als bedeutungslos 
ausgeschieden werden. In Fällen des Eintritts der Voraussetzung des Vorbehalts ist von 
dem Rückforderungsrecht Gebrauch zu machen. Für die Rückzahlung kann die Stiftungsbehörde, 
wo es angebracht ist, angemessene Fristen bewilligen. 
2. Bei Gewährung von Stipendien, Lehrgeldern und Aussteuergaben, sowie bei Unter- 
stützungen aus Familienstiftungen ist ein solcher Vorbehalt nur erforderlich, wenn dies vom 
Stifter ausdrücklich angeordnet ist oder seinem vermutbaren Willen entspricht. 
3. Auf Unterstützungen aus Ertragsüberschüssen einer Stiftung finden diese Vorschriften 
keine Anwendung. 
Ertragsverwendung bei Armenstiftungen. 
§ 12. 
1. Stiftungserträgnisse, welche nach Anordnung der Stifter zur Verteilung unter die 
Ortsarmen oder die Armen einer Konufession bestimmt sind, haben die Stiftungsbehörden nach 
Maßgabe des Stiftungsgesetzes — § 15 Ziffer 1— den Armenbehörden zur Verfügung zu stellen. 
2. Es geschieht dies entweder durch liberweisung der verfügbaren Summen an die Armen= 
oder Gemeindekasse oder in der Art, daß die Stiftungsbehörden den Rechner ermächtigen, bis 
zu dem — durch den Voranschlag oder in anderer Weise festgestellten — Betrag derselben 
auf jeweilige Anweisung der Armenbehörde Zahlung zu leisten.
	        
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