Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1905. (37)

IX. 209 
2. Dieselbe soll der Regel nach den hälftigen Betrag der jährlichen Roheinnahme der 
Stiftung decken, jedoch den Betrag von 2000 (4 nicht übersteigen. 
3. Auch von den sonstigen rechnungspflichtigen Verwaltern von Bestandteilen des Stiftungs- 
vermögens ist eine den Verhältnissen entsprechende Sicherheitsleistung zu verlangen. 
4. Die Stiftungsbehörde hat die Art und Größe der Sicherheit bei der Ernennung zu bestimmen 
und dafür zu sorgen, daß solche sofort nach der Dienstübernahme des Rechners oder Verwalters 
bestellt wird. 
5. Die Kosten der Sicherheitsleistung trägt die Stiftung. 
Arten der Sicherheitsleistung. 
830. 
Die Sicherheit kann geleistet werden: 
1. durch Eintragung einer Sicherungshypothek an den Grundstücken des Rechners oder 
Verwalters auf Ersuchen der Stiftungsbehörde oder an Grundstücken Dritter mit Be— 
willigung und auf Antrag der Eigentümer nach Maßgabe des § 31; 
2. durch Hinterlegung von Wertpapieren nach Maßgabe des § 32; 
3. durch Verpfändung von Forderungen nach Maßgabe des § 33; 
4. — für kleinere Stiftungen — durch Stellung eines tanglichen Bürgen (§ 239 
des Bürgerlichen Gesetzbuchs.) 
Sicherheitsleistung durch Hypothekenbestellung. 
831. 
1. Der Rechner oder Verwalter hat der Stiftungsbehörde unter Vorlage einer amtlichen 
Schätzung die Grundstücke zu bezeichnen, auf welche die Hypothek eingetragen werden soll. 
2. Die Hypothek darf fünfzig vom Hundert des Werts der Grundstücke nicht übersteigen 
und soll tunlichst an erster Stelle zu stehen kommen. 
Sicherheitsleistung durch Hinterlegung von Wertpapieren. 
8 32. 
1. Die Hinterlegung erfolgt bei der Stiftung, welcher Sicherheit zu leisten ist. 
2. Wertpapiere sind zur Hinterlegung nur geeignet, wenn sie auf den Inhaber lauten, 
einen Börsenwert haben und einer Gattung angehören, in der Stiftungsvermögen angelegt 
werden darf. 
3. Mit Wertpapieren kaun Sicherheit nur in Höhe von drei Vierteilen des Kurswerts 
der hinterlegten Wertpapiere geleistet werden. 
4. Mit den Wertpapieren sind die Zins- und Ernenerungsscheine zu hinterlegen. 
5. Über die Hinterlegung ist ein Vertrag in schriftlicher Form abzuschließen. 
6. Mit Genehmigung des Bezirksamts dürfen ausnahmsweise auch Wertpapiere, in 
welchen Stiftungsvermögen nicht angelegt werden kann, als Sicherheit angenommen werden.
	        
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