212 IX.
dem Grundstocksvermögen beizuschlagen, mithin zu Kapital anzulegen oder zu neuen Grund-
stückserwerbungen, beziehungsweise zur Schuldentilgung zu verwenden.
2. Dasselbe gilt von den Einnahmen aus veräußerten Grundstocksbestandteilen, wie ins-
besondere den Erlösen aus Grundstücksverkäufen, Waldausstockungen und außerordentlichen
Holzhieben und von den Ablösungskapitalien.
8 40.
1. Grundstocksvermögen darf nur in außerordentlichen Fällen und nur mit Genehmigung
der oberen Aufsichtsbehörden — 8 17 Ziffer 2 — zur Bestreitung laufender Bedürfnisse
verwendet werden; wenn aber eine solche Verwendung beschlossen und genehmigt wird, ist
immer auch gleichzeitig für die Wiederergänzung des Grundstocks Sorge zu tragen.
2. Von letzterer können die Aufsichtsbehörden Nachsicht erteilen, wenn und soweit nach-
gewiesen wird, daß das Grundstocksvermögen in früheren Jahren durch Zuschlag von Ertrags-
überschüssen vermehrt worden sei und die nunmehrige Verwendung für laufende Bedürfnisse
den Betrag dieser früheren Vermögensvermehrung nicht übersteige.
3. Bezüglich des Verfügungsrechts über die Ertragsüberschüsse wird auf die Bestimmungen
in §§ 15 bis 17 und § 41 verwiesen.
Stiftungsgemäße Verwendung der Vermögenserträgnisse.
§ 41.
1. Die Erträgnisse des Stiftungsvermögens sollen nur zu stiftungsgemäßen Zwecken
verwendet werden.
2. Zu jeder andern Art ihrer Verwendung ist Staatsgenehmigung erforderlich, welche
von den zuständigen Behörden — §§ 15 bis 17 — nur erteilt werden soll, wenn wirkliche
Ertragsüberschüsse vorhanden sind, das ist, wenn dargetan wird, daß das Vermögen der
Stiftung zureiche, um aus seinen Erträgnissen, neben allseitiger und durchaus nachhaltiger
Erfüllung der Stiftungszwecke, auch diese Verwendung bestreiten zu können.
II. Besondere Vorschriften für die Berwaltungsführung.
Veräußerung und Bestandgebung des liegenschaftlichen Stiftungsvermögens.
8 42.
1. Zu freiwilligen Veräußerungen liegenschaftlichen Stiftungsvermögens soll der Regel
nach nur geschritten werden, wenn die betreffenden Liegenschaften oder Gebäude weder für die
Selbstbenützung (Selbstbewirtschaftung) geeignet sind, noch mit Vorteil in Bestand gegeben
werden können und auch auf eine spätere — ihren jetzigen geringeren Ertrag ausgleichende —
Wertserhöhung nicht gehofft werden kann.
2. Die nicht zur Selbstbewirtschaftung oder Selbstbenützung geeigneten Liegenschaften und
Gebände sind rechtzeitig — der Regel nach für je zwölf Jahre — in Bestand zu geben.