Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1905. (37)

IX. 217 
2. Der Darlehensnehmer hat sich zu verpflichten, alsbald nach Empfang der Darlehens- 
zusage den Gläubigern durch den Gerichtsvollzieher zu kündigen, den Nachweis hierüber zu 
erbringen und die Stiftung zu ermächtigen, daß sie die Gläubiger aus dem Darlehen be- 
friedigt und auf Grund der Qnittungen oder Löschungsbewilligungen die Löschung der einge- 
tragenen Pfandrechte beantragt. 
1. Für die Darlehenszusage sind die anligenden Muster maßgebend. Sie soll nur er- 
teilt werden, wenn alle in den vorstehenden Bestimmungen berührten Verhältnisse aufgeklärt 
sind, wenn insbesondere feststeht, daß das Darlehen nach dem Wert der Grundstücke genügend 
gesichert ist und in welcher Weise die Beseitigung der bereits auf den Grundstücken lastenden 
Rechte erfolgen soll. 
2. Die Prüfung, ob der Darlehensnehmer die zur Bestellung der Hypothek erforderliche 
Geschäftsfähigkeit und Verfügungsbefugnis und, wenn ein Anderer für ihn auftritt, der Ver- 
treter die Befugnis hierzu — Vertretungsmacht — besitzt, kann in der Regel dem Grund- 
buchamt überlassen werden. 
8 66. 
1. Die Auszahlung des Darlehens darf nicht erfolgen, bevor die Stiftungsbehörde bei 
Briefhypotheken den Hypothekenbrief, bei Buch= und Sicherungshypotheken die Bekanntmachung 
über Eintrag der Hypothek erhalten und geprüft hat, ob die Hypothek der Darlehenszusage 
entsprechend im Grundbuch eingetragen ist und ob insbesondere in der Zwischenzeit zwischen 
Erteilung der Grundbuchabschrift (§ 52) und Eintrag der Hypothek zugunsten der Stiftung 
keine Rechte mit vorgehendem oder gleichstehendem Nang eingetragen worden sind. 
2. Die Auszahlung geschieht: 
a. soweit das Darlehen gemäß der Darlehenszusage zur Beseitigung anderer Pfand- 
rechte zu verwenden ist, an die Gläubiger nach Ablauf der Kündigungsfrist unter 
sorgfältiger Prüfung ihrer Empfangsberechtigung gegen öffentlich beglaubigte Quittung 
und Rückgabe etwaiger Hypothekenbriefe oder der sonstigen auf das Schuldverhältnis 
bezüglichen Urkunden, 
b. im übrigen an den Darlehensnehmer gegen öffentlich beglaubigte Quittung und, 
soweit noch andere Rechte auf den Grundstücken lasten, gegen gleichzeitige Aus- 
folgung der Nachweise über Eintrag der Löschung oder Vorrangseinräumung zum 
Grundbuch. 
3. Zu a ist alsbald die Löschung der Grundbucheinträge zu erwirken. Die von den be- 
friedigten Gläubigern ausgefolgten Schuldurkunden sind dem Schuldner zurückzugeben. 
§57. 
1. Forderungen, für welche eine Briefhypothek an erster Stelle besteht, können von 
Stiftungen im Wege der übertragung erworben werden, wenn die Deckung unter Zugrund-
	        
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