Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1905. (37)

IX. 219 
Die auf den Inhaber lautenden Schuldverschreibungen (einschließlich der Pfandbriefe 
und Kommunalobligationen der Rheinischen Hypothekenbank) sind auf den Namen der Stiftung 
einschreiben zu lassen. 
2. Forderungen an badische Gemeinden, Kirchengemeinden, Kreise und Stiftungen dürfen 
nur erworben werden, wenn sie kündbar sind oder einer regelmäßigen Tilgung unterliegen. 
Darlehen dürfen erst auf den Nachweis hin ausbezahlt werden, daß der Körperschaft die 
etwa erforderliche Staatsgenehmigung für die Kapitalaufnahme erteilt ist. 
3. Die Anlagen in Pfandbriefen und Kommunalobligationen der Rheinischen Hypotheken= 
bank sind nur Stiftungen I. und II. Klasse gestattet; sie dürfen ohne besondere Genehmigung 
zwanzig vom Hundert der Grundstockskapitalien der Stiftung nicht übersteigen. 
Mit besonderer Genehmigung zulässige Kapitalanlagen. 
862. 
1. Das Bezirksamt kann die Anlegung von Stiftungsgeldern in Hypotheken an in be— 
nachbarten Bundesstaaten gelegenen Grundstücken genehmigen. 
Die Vorschriften in §§ 50 bis 57 finden entsprechende Anwendung. 
2. Ausnahmsweise und in besonderen Fällen können die oberen Aufsichtsbehörden auf Grund 
der ihnen von den Ministerien allgemein erteilten Ermächtigung noch andere Kapitalanlagen, 
die Überschreitung des in § 61 Nr. 3 bestimmten Satzes und die Begründung laufender 
Rechnungen mit Bankhäusern zulassen. 
III. Aufbewahrung der Wertpapiere. 
Allgemeine Vorschriften. 
8 63. 
1. Die Wertpapiere der Stiftungen (Unterpfandsverschreibungen, Hypothekenbriefe und ihre 
Beilagen, Schuldverschreibungen auf den Inhaber mit Zins= und Erneuerungsscheinen, andere 
Nachweise über Kapitalforderungen der Stiftung u. s. w.) und sonstige wichtige Urkunden 
(Stiftungs= und Kaufbriefe, Urteile, Sicherheitsleistungen, Vergleiche, Versicherungsverträge, 
soweit sie über die Rechnungsperiode hinaus Geltung haben u. s. w.) sind der Regel nach in 
einem besonderen, doppelt verschließbaren Schranke aufzubewahren, welcher entweder im 
Sitzungszimmer der Stiftungsbehörde oder im Rathaus oder in der Wohnung des Vorsitzenden 
aufzustellen ist. Die Urkunden über Forderungen und die Beilagen hierzu sind nach den 
Wohnorten und innerhalb der Orte nach den Zunamen der Schuldner alphabethisch geordnet 
einzulegen. Mehrere auf die gleiche Forderung bezügliche Aktenstücke sind zu einem Heft oder 
in einem Umschlag zu vereinigen. 
2. Bei Erwerbung von Grundstücken sind Grundbuchabschriften zu erheben und zu hinterlegen. 
3. Den einen Schlüssel zum Stiftungsschrank hat der Vorsitzende, den zweiten ein durch 
die Stiftungsbehörde zu bestimmendes Mitglied zu verwahren. Ausnahmsweise kann von der 
Stiftungsbehörde statt des Vorsitzenden auch ein weiteres Mitglied mit der Verwahrung des 
ersteren Schlüssels betraut werden. 
  
 
	        
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