Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1905. (37)

IX. 221 
8 68. 
1. Die Voranschläge sind nach der dieser Anweisung beigeschlossenen Buchungsordnung zu 
fertigen. » 
2. Sie enthalten nur die in der Voranschlagsperiode nach einem wahrscheinlichen Über— 
schlag zu erwartenden laufenden Einnahmen und Ausgaben — Rechnungsabteilung I1 —; 
dagegen bleiben die unter die Rechnungsabteilungen 1, III und IV — vergleiche § 116 — 
fallenden Einnahmen und Ausgaben außer Betracht. 
§ 69. 
Bei Feststellung der Voranschlagssätze ist vor allem auf die möglichst umfassende und 
allseitige, zugleich aber auch nachhaltige Erfüllung der Stiftungszwecke Bedacht zu nehmen. 
Deshalb sind nicht nur die Ausgabesätze bezüglich des Verwaltungsaufwandes auf das durch- 
aus Notwendige zu beschränken, sondern es ist — namentlich, wo die Ansprüche an die Stiftung 
erfahrungsgemäß wachsen — wenn immer tunlich, auch vorzusorgen, daß Mittel zur Ergänzung 
und Vermehrung des Grundstocksvermögens verfügbar bleiben. 
870. 
1. Der Gesamtbetrag der Ausgabesätze des Voranschlags soll der Regel nach die Gesamt— 
summe der zu erwartenden laufenden Einnahmen nicht überschreiten. 
2. Wo jedoch größere Verwendungen für die Zwecke der Stiftung notwendig oder dringend 
zu wünschen sind und aus der letztabgeschlossenen Rechnungsperiode ein Überschuß der laufenden 
Einnahmen über die laufenden Ausgaben vorhanden ist, kann auch dieser in Berücksichtigung 
gezogen und ihm entsprechend die Gesamtausgabe des Voranschlags höher bemessen werden. 
Dabei ist indessen immer auch zu erwägen, ob nicht der Überschuß zur Ergänzung des Grund- 
stocksvermögens der Stiftung notwendig, sowie auch, ob es nicht vorzuziehen sei, denselben im 
Interesse einer nachhaltigeren Erfüllung der Stiftungszwecke zur Vermehrung des 
Grundstocksvermögens zu verwenden. 
* 71. 
1. Einnahme= und Ausgabesätze, deren Beträge nicht im voraus bekannt sind, werden in 
der Regel nach den Durchschnittsergebnissen der zwei letztgestellten Rechnungen bestimmt. 
2. Bieten diese keine brauchbaren Anhaltspunkte, so sind die Ansätze nach dem neuesten 
Stand der verfügbaren Mittel und des Bedürfnisses zu bemessen. 
3. Die Ansätze sind entweder im Voranschlage selbst — innerhalb Linie — oder in einem 
Anhange zu demselben kurz zu begründen. 
4. Über größere unständige Verwendungen für Anschaffungen, Bauherstellungen, Kulturen 2c. 
sind besondere Kostenüberschläge beizufügen. 
Gesetzes= und Verordnungsblakt 1905. 32
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.