Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1905. (37)

Allgemeines. 
Einteilung 
der 
Registratur. 
Normalakten. 
Amtsregistraturordnung. 
Für die Einrichtung und Fortführung der Registraturen der Bezirksämter werden auf 
Grund der §§ 20 und 61 des Verwaltungsgesetzes sowie der §§ 4 Ziffer 2 und 13 Ziffer 1 
und 2 der Vollzugsverordnung hierzu folgende 
Vorschriften 
§ 1. 
Die Führung der Registratur umfaßt die Geschäfte der Anlegung, Fortführung, Auf- 
bewahrung, Wiedervorlage und Ausscheidung der Akten der Bezirksämter. 
8 2. 
Die Registratur zerfällt in zwei Hauptabteilungen: 
erlassen: 
A. Die Generalregistratur, 
B. Die Spezialregistratur. 
Beide umfassen eine laufende und eine stehende Abteilung mit gleicher Einrichtung (§ 10). 
Die Generalregistratur enthält: 
1. die Normalakten, 
2. die Generalakten. 
Die Spezialregistratur enthält die Akten über Einzelfälle (Spezialakten) und zerfällt 
in die Unterabteilungen 
a. für Verwaltungssachen, 
b. für Polizeistrafsachen. 
83. 
Die Normalakten haben lediglich Anordnungen, welche sich auf allgemeine Einrichtungen 
oder auf die Handhabung der Rechtsnormen beziehen, zu enthalten. 
Zu denselben sind hiernach zu nehmen: 
1. Reichs= und Landesgesetze, Verordnungen, Staatsverträge, Mustersatzungen, Tarife 
nebst den hierzu ergangenen Erläuterungen, Ergänzungen, Abänderungen und Erneuerungen, 
soweit sie den Bezirksämtern als Drucksache zugehen.