224 IX.
5. Wenn Gegenstände zum Zwecke ihrer alsbaldigen Abgabe an Stiftungsberechtigte
angekauft werden, von welchen Empfangsbescheinigungen nicht wohl erhoben werden können,
wie Schulbücher für Kinder, Brot für Arme und dergleichen, so haben die Stiftungsbehörden
oder die mit der Verteilung Beauftragten die geschehene Abgabe auf der Kostenrechnung zu
beurkunden.
Führung des Vormerkbuchs.
§* 79.
1. Zur Überwachung des richtigen Vollzugs der von ihnen erlassenen Einnahme-
anweisungen und Ausgabeeinstellungen haben die Stiftungsbehörden ein Vor-
merkbuch zu führen.
2. In dasselbe sind unter fortlaufenden Ziffern alle Anweisungen über unständige
oder neue ständige Einnahmen, sowie alle Anweisungen, durch welche ständige Ausgaben
ganz oder teilweise eingestellt wurden, alsbald nach ihrer Ausfertigung mit Angabe der Zeit,
des Gegenstandes und des Betrags einzutragen.
3. Die Ordnungszahl des Eintrags ist mit der Bezeichnung „Vormerkbuch O.-Z." der
Anweisung beizusetzen.
§ 80.
Am Schluß der Rechnungsperiode ist den einzelnen Einträgen im Vormerkbuch auch die
Seitenzahl des bezüglichen Eintrags in der Rechnung beizusetzen, sodann das Vormerkbuch
abzuschließen und die Vollständigkeit seines Inhalts zu beurkunden.
Führung des Anweisbuchs.
* 81.
1. Für größere Stiftungen können die oberen Aufsichtsbehörden auch die Führung eines
besonderen Anweisbuchs durch die Stiftungsbehörden anordnen.
2. Dasselbe dient zur Verlässigung über die richtige Einhaltung der Sätze in den Aus-
gabeunterabschnitten des Voranschlags und enthält einerseits, nach der Ordnung der
Ausgabeunterabschnitte und für jeden derselben gesondert, die Voranschlagssätze und anderseits
die darauf erteilten Ausgabeanweisungen.
3. Der Eintrag der ständigen Ausgaben geschieht insgesamt und zwar sofort bei An-
legung des Anweisbuches, der Eintrag der unständigen Ausgaben und der dafür erteilten
Anweisungen aber je im einzelnen nach geschehener Anweisung.
4. Nach jedem Eintrage sind die angewiesenen Beträge von der Gesamtsumme der Vorau-
schlagssätze des betreffenden Unterabschnitts abzuziehen, so daß allezeit ersichtlich ist, wie viel
von dieser noch zur Verfügung stehe. Werden im Lauf der Rechnungsperiode ständige
Ausgaben angewiesen oder eingestellt, so sind zu eben diesem Zwecke die Teilbeträge bis
zum Schluß der Periode im ersten Falle abzuschreiben, im letzten dagegen zuzuschreiben.