IX. 227
2. Die Aufzeichnung beschränkt sich, wenn die Stiftungsbehörde weitergehende Anordnungen
nicht trifft, auf die Erträgnisse der von der Stiftung selbst bewirtschafteten Grundstücke (auf
Früchte, Wein, Holz und dergleichen).
3. Das Bezirksamt kann ausnahmsweise gestatten, daß auch die Einnahmen und Ausgaben
an Naturerzeugnissen in der Geldrechnung oder in anderer geeigneter Weise nachgewiesen
werden; im ersteren Falle kommt auch die Führung des besonderen Tagebuchs in Wegfall.
4. Die Bestimmungen in §§8 101 bis 108 über das Kassenbuch sind auch für die
Führung des Tagebuchs über Erhebung oder Verausgabung der Naturerzeugnisse maßgebend.
II. Von der Kasenführung.
Führung einer besonderen Kasse.
8 91.
1. Der Rechner hat für die Gelder der Stiftung eine besondere Kasse zu führen. Er
darf dieselben unter keinen Umständen, auch nicht vorübergehend, für eigene Zwecke verwenden
und ohne besondere schriftliche Ermächtigung der Stiftungsbehörde auch der Kasse keine Vor-
schüsse leisten.
2. Wo zu letzterem die Ermächtigung erteilt wird, ist die bezügliche Verfügung der
Stiftungsbehörde als Einnahmeanweisung und der geleistete Vorschuß als Einnahme zu behandeln.
8 92.
1. Wenn dem Rechner die Rechnungsführung für mehrere Stiftungen übertragen ist, so
können die Gelder derselben in einer gemeinsamen Kasse verwahrt werden.
2. Das Gleiche ist zulässig, wenn die gemeinsame Verrechnung des Vermögens einer
Stiftung mit demjenigen anderer Stiftungen oder mit dem Gemeindevermögen gestattet wurde.
— § 37.
Vollzug der Einnahmen und Ausgaben.
§ 93.
1. Der Rechner soll der Regel nach keine Einnahme und Ausgabe vollziehen, ohne dazu
durch eine Anweisung der Stiftungsbehörde ermächtigt zu sein.
2. Er hat die Anweisung nötigenfalls selbst zu erwirken und, wenn sie den Vorschriften
in §§ 75, 76 und 79 Absatz 3 nicht entspricht, ihre Verbesserung zu veranlassen.
3. Alle Einnahmen und Ausgaben sollen stets durch den Rechner vollzogen werden.
Erhebung pfandrechtlich gesicherter Forderungen.
8 94.
1. Der Stiftungsrechner ist unter der Bedingung, daß er gleichzeitig die früher erteilte
und seither nicht gegenstandslos gewordene Unterpfandsverschreibung oder den Hypothekenbrief
oder eine für den einzelnen Fall erteilte schriftliche Ermächtigung der Stiftungsbehörde aus-
folgt, befugt,