Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1905. (37)

228 IX. 
a. pfandrechtlich gesicherte Forderungen der Stiftung in Empfang zu nehmen und darüber 
zu quittieren, sowie 
b. zu bewilligen, daß das Pfandrecht über die bezahlte Forderung im Grundbuch gelöscht 
oder auf den Eigentümer überschrieben wird. 
2. Wird die Bewilligung der Löschung oder Überschreibung getrennt von der Quittung 
ausgestellt, so muß sie die Angabe enthalten, daß die Forderung laut bereits erteilter Quittung 
bezahlt ist. 
3. Hinsichtlich der Zinsen und, wenn eine Amortisationshypothek vorliegt, der bedungenen 
Tilgungsbeiträge steht die in Absatz 1 unter a bezeichnete Befugnis dem Stiftungsrechner zu, 
auch wenn er die genannten Urkunden nicht ausfolgt. 
Betreibung und Sicherung der Ansstände und Rückstände. 
8 95. 
1. Nach Zustellung der Anweisungen, beziehungsweise nach Eintritt der Fälligkeit der For- 
derungen, hat der Rechner alsbald für die Beitreibung und etwa nötige Sicherstellung der letzteren 
Sorge zu tragen. Dabei ist nach den Vorschriften über die Sicherung und Beitreibung der 
Gemeindeausstände, soweit diese aus privatrechtlichen Verhältnissen entspringen, zu verfahren. 
Verordnung des Ministeriums des Innern vom 3. November 1884 — Gesetzes= und Verord- 
nungsblatt Seite 455. 
2. In gleicher Weise hat der Rechner auch vorhandene Rückstände beizutreiben, gleichviel 
ob dieselben unter seiner Dienstführung oder der eines früheren Rechners entstanden sind. 
3. Er hat hierüber der Stiftungsbehörde in den von dieser festzusetzenden Fristen regel- 
mäßige Nachweisungen vorzulegen. 
Nachweisung des Vollzugs der Einnahmen und Ausgaben. 
§ 96. 
Der Rechner hat sich über den Betrag jeder vollzogenen Einnahme und Ausgabe 
urkundlich zur Rechnung auszuweisen. 
§ 97. 
1. Über jede Zahlung ist eine Empfangsbescheinigung zu erheben, in welcher der Name 
des Zahlenden und des Zahlungsempfängers, der bezahlte Betrag — dieser wenigstens 
bezüglich der Mark in Worten ausgedrückt — endlich der Gegenstand, sowie Zeit und Ort 
der Zahlung angeführt sein sollen. Bei wiederkehrenden Leistungen (Zielerzahlungen) soll 
aus der Empfangsbescheinigung auch zu ersehen sein, für welche Zeit die Zahlung geleistet 
wurde. 
2. Bei Zahlungen im Wege der Postanweisung dient für Beträge bis zu 100 ∆ der 
Postschein als Empfangsbescheinigung.
	        
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