228 IX.
a. pfandrechtlich gesicherte Forderungen der Stiftung in Empfang zu nehmen und darüber
zu quittieren, sowie
b. zu bewilligen, daß das Pfandrecht über die bezahlte Forderung im Grundbuch gelöscht
oder auf den Eigentümer überschrieben wird.
2. Wird die Bewilligung der Löschung oder Überschreibung getrennt von der Quittung
ausgestellt, so muß sie die Angabe enthalten, daß die Forderung laut bereits erteilter Quittung
bezahlt ist.
3. Hinsichtlich der Zinsen und, wenn eine Amortisationshypothek vorliegt, der bedungenen
Tilgungsbeiträge steht die in Absatz 1 unter a bezeichnete Befugnis dem Stiftungsrechner zu,
auch wenn er die genannten Urkunden nicht ausfolgt.
Betreibung und Sicherung der Ansstände und Rückstände.
8 95.
1. Nach Zustellung der Anweisungen, beziehungsweise nach Eintritt der Fälligkeit der For-
derungen, hat der Rechner alsbald für die Beitreibung und etwa nötige Sicherstellung der letzteren
Sorge zu tragen. Dabei ist nach den Vorschriften über die Sicherung und Beitreibung der
Gemeindeausstände, soweit diese aus privatrechtlichen Verhältnissen entspringen, zu verfahren.
Verordnung des Ministeriums des Innern vom 3. November 1884 — Gesetzes= und Verord-
nungsblatt Seite 455.
2. In gleicher Weise hat der Rechner auch vorhandene Rückstände beizutreiben, gleichviel
ob dieselben unter seiner Dienstführung oder der eines früheren Rechners entstanden sind.
3. Er hat hierüber der Stiftungsbehörde in den von dieser festzusetzenden Fristen regel-
mäßige Nachweisungen vorzulegen.
Nachweisung des Vollzugs der Einnahmen und Ausgaben.
§ 96.
Der Rechner hat sich über den Betrag jeder vollzogenen Einnahme und Ausgabe
urkundlich zur Rechnung auszuweisen.
§ 97.
1. Über jede Zahlung ist eine Empfangsbescheinigung zu erheben, in welcher der Name
des Zahlenden und des Zahlungsempfängers, der bezahlte Betrag — dieser wenigstens
bezüglich der Mark in Worten ausgedrückt — endlich der Gegenstand, sowie Zeit und Ort
der Zahlung angeführt sein sollen. Bei wiederkehrenden Leistungen (Zielerzahlungen) soll
aus der Empfangsbescheinigung auch zu ersehen sein, für welche Zeit die Zahlung geleistet
wurde.
2. Bei Zahlungen im Wege der Postanweisung dient für Beträge bis zu 100 ∆ der
Postschein als Empfangsbescheinigung.