Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1905. (37)

II. 7 
2. Entwürfe von Gesetzen und Verordnungen, welche den Bezirksämtern zur Begutachtung 
übermittelt wurden, und die erstatteten Gutachten, ferner die dem Landtag zugegangenen Gesetz- 
entwürfe sowie die hierüber erstatteten Kommissionsberichte. 
3. Alle schriftlichen Weisungen und Anordnungen der höheren Behörden, welche für 
die Behandlung künftiger Fälle maßgebende, grundsätzliche Anweisungen enthalten. 
4. Entscheidungen in einzelnen Fällen und in zweifelhaften Fällen gegebene Auslegungen 
bestehender Gesetze und Verordnungen, welche für die Behandlung ähnlicher Fälle von Wichtig- 
keit sind. 
84. 
Die Normalakten sind so anzulegen und weiterzuführen, daß aus denselben stets die 
geltenden Rechtsnormen über das den Gegenstand der Akten bildende Gebiet vollständig und 
richtig zu ersehen sind. 
In denjenigen Fällen, in welchen die Gesetze und Verordnungen den Bezirksämtern nicht 
gedruckt oder geschrieben zum Anschlusse an die Akten zugehen, genügt es, wenn Ver- 
weisungen mit kurzer Inhaltsbezeichnung zu den Normalakten gefertigt werden, was durch 
übersichtliche Zusammenstellung auf besonderen, den Akten vorzuheftenden Bogen zu ge- 
schehen hat. 
Beziehen sich einzelne Bestimmungen eines Gesetzes oder eines Normalerlasses auf andere 
als die den Hauptgegenstand bildenden Normalakten, so ist auf diese in allen bezüglichen Nor- 
malakten entweder abschriftlich oder in Form einer Bemerkung zu verweisen. 
Zu den Normalakten sind auch Anordnungen und Vorschriften von grundsätzlicher Bedeutung, 
welche von den Bezirksämtern selbst ausgehen, entweder abschriftlich oder in Form einer Be- 
merkung zu bringen. 
85. 
Die Generalakten entstehen durch den Vollzug allgemeiner Vorschriften und durch bezirks- 
amtliche Anordnungen allgemeiner Art für den Amtsbezirk. Zu denselben gehören: 
1. Alle Schriftstücke, welche den Vollzug solcher Vorschriften und Anordnungen im allge- 
meinen enthalten. 
2. Alle Verhandlungen, welche den ganzen Amtsbezirk oder mehr als drei Gemeinden desselben 
und die diesen Gemeinden angehörigen Personen, Gemarkungen oder Gemarkungsteile betreffen. 
3. Verhandlungen, welche eine nicht zum Amtsbezirk gehörige Gemeinde oder Person 
berühren und deshalb unter einer Gemeinde des Amtsbezirks nicht registriert werden können. 
4 Die Akten, welche eine Dienststelle oder die Diensttätigkeit eines beim Bezirksamte 
oder in dessen Bezirk angestellten Beamten betreffen sowie die Dienstakten der Beamten. 
5. Die Geschäftstagebücher und Tabellen. 
In der Generalregistratur können, wo dies zweckmäßig erscheint, die Akten über Armen- 
unterstützungen, über die Aufnahme von Geisteskranken in Frrenanstalten, über Wirtshaus- 
verbote und Zwangserziehungsfälle, auch wenn die betreffenden Personen im Amtsbezirke wohn- 
haft sind, nach dem Namen alphabetisch eingelegt werden. 
2. 
Führung 
der 
Normalakten. 
Generalakten.
	        
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